Vulgäre Kritik rechtfertigt ordentliche Kündigung nicht

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Vulgär geäußerte Kritik kann zulässig sein und rechtfertigt nicht unbedingt eine ordentliche Kündigung. Das entschied nun das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem Urteil (Az: 3 SLa 699/24), auf das der Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte hinweist. 

In dem konkreten Fall arbeitete ein Mann seit 2020 in Nachtschicht im Verteilzentrum einer Handelsgruppe. Im April 2024 wurde er abgemahnt, weil er seinen Arbeitsplatz verlassen und seine Vorgesetzte beleidigt habe. Vier Monate später geriet er auch mit seiner neuen Vorgesetzten aneinander.

Handelt es sich um ein Missverständnis?

Im Zuge der Auseinandersetzung soll der Mann deutlich gemacht haben, dass sie ihm nichts sagen könne. Sie sei noch ein Kind. Als diese ihn gebeten habe, die Halle zu verlassen, um sich zu beruhigen, habe der Kläger aufbrausend reagiert und auf Türkisch gesagt: «Du hast die Mutter der Schicht gefickt.» 

Dem widerspricht der Kläger. Er habe in türkischer Sprache gesagt «Du hast die Schichtmutter weinen lassen». Wegen der Entfernung und Lautstärke sei er missverstanden worden. Der Arbeitgeber kündigte dem Mann nach dem Streit ordentlich, der Mann klagte. 

Vulgäre Äußerung ja, Kündigung nein

In erster Instanz konnte er keinen Erfolg verbuchen, doch jetzt gab das Landesarbeitsgericht ihm tatsächlich recht. Obwohl er nach Ansicht des Gerichts in der Tat die Äußerungen im Wesentlichen so, wie von der Beklagten geschildert, getätigt hatte, habe er dies nicht als schwerwiegende, persönlich herabwürdigende Beleidigung gegenüber der Vorgesetzten gemeint. 

Das sei so auch nicht zu verstehen gewesen. Vielmehr handele es sich bei der Äußerung «eine in vulgärer Sprache geäußerte Kritik, die sich auf die Art und Weise der Schichtführung als solche» bezogen habe. Die ordentliche Kündigung sei deshalb unverhältnismäßig. (dpa)


Zurück

Vielleicht auch interessant

Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist im Januar 2026 laut Destatis gestiegen. Besonders häufig betroffen war das Gastgewerbe, während die Forderungssummen deutlich zurückgingen.

Mitarbeitende, die zur Zigarette greifen, kosten Arbeitgeber bares Geld. Die durch Raucherpausen verlorene Arbeitszeit summiert sich im Jahr schnell auf mehrere Arbeitstage pro Person. Hinzu kommen häufigere gesundheitsbedingte Ausfälle. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist es daher sinnvoll, Angestellte bei der Tabakentwöhnung aktiv zu unterstützen.

Wie lang erhalten Beschäftigte bei Krankheit weiter Lohn? Darüber wird in der Politik immer wieder diskutiert. Was die aktuellen Regeln besagen und was bei mehreren Krankheiten gilt. Ein Überblick.

Der Vorgesetzte nervt, die Kunden sowieso: Doch was davon darf ich nach außen tragen? Und wann handelt es sich eigentlich um ein Geschäftsgeheimnis? Ein Arbeitsrechtler klärt auf.

Auch wer gekündigt wurde, kann noch bei einer Betriebsratswahl kandidieren – und muss dafür Kontakt zur Belegschaft aufnehmen können. Wird der Zugang zum Betrieb komplett verwehrt, kann es sich um eine unzulässige Wahlbehinderung handeln.

Reisebüros und Reiseveranstalter stellen sich aufgrund des Nahost-Konflikts auf deutlich schlechtere Geschäfte und steigende Preise ein. Im März hat sich das Geschäftsklima in der Branche deutlich abgekühlt, wie das Ifo Institut in München mitteilt.

Die Beschäftigung im Gastgewerbe hat Anfang 2026 wieder das Vorkrisenniveau erreicht. Gleichzeitig bleiben offene Stellen deutlich unter den Werten von 2019, während sich die Arbeitslosigkeit unterschiedlich entwickelt.

Eine Umfrage von Evaneos und YouGov unter 1.551 Personen zeigt laut Mitteilung, dass KI-Chatbots bei der Reiseplanung bislang nur begrenzt genutzt werden. Demnach geben 75 Prozent der Befragten an, noch nie einen KI-Chatbot für die Planung einer Reise eingesetzt zu haben.

Eine aktuelle Umfrage zeigt, dass viele kleine Betriebe in Deutschland vor einer ungewissen Zukunft stehen. Vor allem bürokratische Hürden und der Mangel an Nachfolgern gefährden den Erhalt von praktischem Fachwissen und lokalen Strukturen.

Plant und finanziert eine Firma für Angestellte eine Abschiedsfeier, kann das Finanzamt die Betroffenen nicht dafür zur Kasse bitten. Das hat der Bundesfinanzhof klargestellt.