Was bei der Überwachung von Mitarbeitern erlaubt und was verboten ist

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Gegenseitiges Vertrauen, wertschätzender Umgang - das macht ein gutes Betriebsklima aus. Doch nicht immer geht es in Unternehmen harmonisch zu. Mitunter erwägen Arbeitgeber sogar, den ein oder anderen Mitarbeiter in seinem dienstlichen Umfeld oder vielleicht sogar alle Beschäftigten an ihren Arbeitsplätzen zu überwachen. Aber dürfen Arbeitgeber das überhaupt?

«Es muss schon einen triftigen Grund für die Mitarbeiterüberwachung geben», stellt Nathalie Oberthür klar, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln. Das kann bei einem konkreten Verdacht auf einen schwerwiegenden Pflichtverstoß oder auf eine Straftat der Fall sein.

Videoüberwachung ohne Anlass ist tabu

Was nicht erlaubt ist: «Einen Mitarbeiter ohne jeden Anlass per Videokamera überwachen», erklärt Daniel Stach, Gewerkschaftssekretär im Bereich Recht und Rechtspolitik der Gewerkschaft Verdi. Ebenfalls ist es nicht zulässig, wenn Arbeitgeber mithilfe eines entsprechenden Softwareprogramms kontrollieren, ob Mitarbeiter während der Dienstzeit ihren PC nicht privat nutzen.

Sind Arbeitgeber in Fällen wie einem Pflichtverstoß oder einer Straftat berechtigt, Daten von Mitarbeitern aufzuzeichnen, müssen sie zwingend Löschpflichten beachten. «In Pausenräumen oder in Umkleidebereichen ist es generell untersagt, Daten von Mitarbeitern aufzuzeichnen», so Stach.

«Die Überwachung eines Mitarbeiters muss in jedem Fall erforderlich und verhältnismäßig sein», betont Oberthür, die Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein ist. Falls sich Arbeitgeber dazu entschließen, sollten sie die Überwachung so transparent wie möglich machen.

Mitarbeiter dürfen nachfragen

Eine solche Offenheit ist indes nicht immer der Fall. Wer als Beschäftigter herausfinden will, ob er in seinem Arbeitsumfeld überwacht wird, kann seinen Arbeitgeber direkt darauf ansprechen. «Der Mitarbeiter hat das Recht, von seiner Firma eine Bestätigung zu verlangen, ob und welche personenbezogenen Daten von ihm erhoben werden», erklärt Stach.

Grundsätzlich haben Beschäftigte die Wahl: Sie können sich mit der Auskunft durch den Arbeitgeber begnügen und auf deren Richtigkeit vertrauen. Sie können aber auch eine Kopie ihrer personenbezogenen Daten verlangen.

Weigert sich der Arbeitgeber, die angeforderten Informationen unverzüglich und komplett offenzulegen, müssen Mitarbeiter dies nicht hinnehmen. «Sie können sich beschweren, beim Betriebsrat oder bei der zuständigen Aufsichtsbehörde für Datenschutz», sagt Oberthür. Kommt es hart auf hart, haben Beschäftigte die Option, vor Gericht zu gehen. «Das Gericht kann den Arbeitgeber dazu verurteilen, die verlangte Auskunft zu erteilen», so Stach.

Im Zweifel den Betriebsrat einschalten

Angenommen, ein Mitarbeiter hat herausgefunden, dass er an seinem Arbeitsplatz unzulässig überwacht wurde - und nun? Arbeitgeber müssen in jedem Fall unrichtige Informationen berichtigen. Datenschutzwidrig erlangte personenbezogene Daten sind zu löschen. Das gilt auch für Daten, die die zulässige Speicherdauer überschreiten. «Betroffene haben zudem ein gerichtlich einklagbares Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung sie betreffender Daten», sagt Stach.

Er rät, zunächst mit dem Personal- oder Betriebsrat die Lage zu besprechen. Gibt es hierbei keine Problemlösung, können sich Betroffene an die für sie zuständige Gewerkschaft oder an die Datenschutzbehörde wenden.

Schadenersatz bei Datenschutzverstößen

Bei erwiesenen Verstößen gegen den Datenschutz macht sich der Arbeitgeber schadenersatzpflichtig. Wollen Beschäftigte Schadenersatz einfordern, sollten sie sich rechtlichen Rat einholen. «Will der Mitarbeiter aufgrund der Verstöße des Arbeitgebers kündigen, kann er womöglich eine höhere Abfindung aushandeln», erklärt Oberthür. Allerdings: «Die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers entfällt, wenn er nachweisen kann, dass er weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat», sagt Stach.

Ein Diskussionsthema in vielen Betrieben ist die Frage, inwieweit Beschäftigte ihren dienstlichen PC privat, etwa fürs Surfen im Internet, nutzen dürfen. «Im Prinzip ist das verboten», stellt Oberthür klar. Wer innerhalb der Arbeitszeit das Internet in erheblichem zeitlichen Umfang privat nutzt, kann nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber das toleriert.

Fehlt eine ausdrückliche Erlaubnis oder Duldung des Arbeitgebers, kann eine ausschweifende Privatnutzung arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. «Umgekehrt müssen Arbeitgeber in der Regel eine kurzfristige private Nutzung des Internets auch während der Arbeitszeit hinnehmen», so Stach.

Stichwort arbeitsrechtliche Konsequenzen: Fehlt eine betriebliche Regelung über das private Nutzen des Internets, ist eine verhaltensbedingte Kündigung nicht ohne weiteres möglich. «Eine unerlaubte Nutzung des Internets für wenige Minuten stellt für sich genommen noch keinen Kündigungsgrund dar», sagt Stach.

Selbst ein exzessives privates Nutzen des Internets rechtfertigt dem Verdi-Rechtsexperten zufolge, ohne dass weitere Umstände hinzukommen, «allenfalls eine Abmahnung, aber noch keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses.» Dabei gilt: Die Darlegungs- und Beweislast für die Dauer der Privatnutzung liegt immer beim Arbeitgeber. (dpa)


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

In der Probezeit gekündigt zu werden, macht sich im Lebenslauf nicht gut. Statt in Selbstzweifeln zu versinken, können Betroffene mit diesem Rückschlag aber auch konstruktiv umgehen. Wie das gelingt.

Der Preis für Pizza ist in Deutschland im vergangenen Jahr um etwa 10 Prozent gestiegen. Ähnliche Preissteigerungen wurden auch in Österreich und Kroatien verzeichnet. Im Durchschnitt aller EU-Länder stiegen die Preise um 5,9 Prozent.

Wenig Kaufkraft, hohe Zinsen: Die EU-Wirtschaft ist schwächer als erwartet ins Jahr gestartet. Erneut senkt Brüssel die Konjunkturprognose. Auch für Deutschland sind die Erwartungen trüber.

Vielerorts laufen jetzt Gespräche zwischen Arbeitgebern oder Vorgesetzten und Beschäftigten. In der Regel geht es darin um die Bewertung der Arbeitsleistung und die berufliche Perspektive, aber auch um das Gehalt. Wer seinen Einsatz besser vergütet haben möchte, kann das auch ohne die klassische Gehaltserhöhung erreichen.

Bei Reisen in Hotels, Airbnbs oder anderen Unterkünften besteht das Risiko, dass versteckte Kameras zur Überwachung genutzt werden. Diese können in verschiedenen Geräten verborgen sein und sind oft schwer zu entdecken. Es gibt jedoch einige Methoden, um solche Spionage-Geräte aufzuspüren.

Ob Beruf oder Freizeit: Digitale Kommunikation, Apps und Künstliche Intelligenz bestimmen immer stärker den Alltag. Etliche Menschen fühlen sich aber durch die Digitalisierung überfordert.

Wer beim Thema Überstunden Ärger mit dem Arbeitgeber vermeiden will, sollte Mehrarbeit immer dokumentieren. Denn: Gibt es Streit, müssen Beschäftigte ihre Überstunden nachweisen können, wie es in der Zeitschrift «Finanztest» heißt.

In Deutschland halten sich einer Studie zufolge 61 Prozent der Arbeitnehmer selbst für Burn-out-gefährdet. 21  Prozent sehen für sich ein hohes und 40 Prozent ein mittleres Risiko, an Überlastung zu erkranken, wie eine repräsentative Befragung ergab.

Im Münchner Traditionsunternehmen der Platzl Hotels wurde Direktor Heiko Buchta (54) die Prokura erteilt. Bereits seit 2013 in der Führungsspitze des Vier-Sterne-Superior-Hauses, erhält der erfahrene Diplom-Kaufmann mit der handelsrechtlichen Vollmacht durch die Inhaberfamilie Inselkammer nun noch mehr Verantwortung.

Beförderungen aus eigenen Reihen sind oft eine bevorzugte Lösung. Manche Kollegen rechnen fest damit, bei der Auswahl auf dem Siegertreppchen zu landen. Doch woran kann es liegen, dass sie immer wieder ignoriert werden? Ein Gastbeitrag von Albrecht von Bonin.