Was Mitarbeiter tun können, wenn der Lohn verspätet kommt

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Für manche Beschäftigte ist es wie ein monatliches Glücksspiel: Kommt der Lohn und wenn ja, wann? Welche Möglichkeiten haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn ihr Arbeitgeber in Sachen Gehalt unzuverlässig ist?

Timm Lau, juristischer Berater der Arbeitskammer des Saarlandes, sagt, dass es durchaus gesetzliche Vorgaben gibt, bis wann der Lohn auf dem Konto sein muss: Ist im Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes geregelt und ein Monatsgehalt vereinbart, «muss das Geld am ersten Tag des Folgemonats beim Arbeitnehmer sein.» Die Grundlagen dafür finden sich in Paragraf 614 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Von dieser gesetzlichen Regelung können Arbeitgeber aber abweichen. Im Arbeits- oder Tarifvertrag kann Timm Lau zufolge vereinbart sein, dass der Lohn zum Beispiel erst bis zum 10. oder 15. Tag des Folgemonats überwiesen wird.

Weiter hinauszögern dürfen Arbeitgeber die Lohnzahlung in der Regel jedoch nicht. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg urteilte dazu 2017 (Az.: 4 Sa 8/17), dass eine Klausel unwirksam ist, nach der das Gehalt eines Arbeitnehmers erst zum 20. des Folgemonats fällig sein soll.

Verzug durch verspäteten Zahlungseingang

In Verzug gerate der Arbeitgeber schon ab dem Folgetag des vereinbarten Zahlungstermins, sagt Lau. Beschäftigte können ihm zufolge den Arbeitgeber durchaus offen auf die ausstehenden Lohnzahlungen ansprechen. «Der Arbeitgeber erwartet, dass ich pünktlich bei der Arbeit bin. Entsprechend kann ich auch erwarten, dass das Geld pünktlich kommt», erklärt der Jurist.

Entstehen durch die verspätete Zahlungen Schäden wie Überziehungs- oder Mahngebühren, oder werden gar Miet-, Leasing-, oder Kreditverträge gekündigt, haben Arbeitnehmer auch die Möglichkeit, diese Verzugschäden geltend zu machen.

«Das ist bisweilen sehr mühsam», sagt Lau. Zwar könne man dem Arbeitgeber den finanziellen Schaden in Rechnung stellen, «die konkrete Schadenshöhe muss man aber nachweisen».

Zurückbehaltungsrecht bei erheblichem Lohnrückstand

Ist der Lohnrückstand gravierend, «können Beschäftigte ab einem bestimmten Zeitpunkt auch ein Zurückhaltungsrecht bezüglich ihrer Arbeitsleistung geltend machen», so der Rechtsberater. Sprich: Arbeitnehmer können dann der Arbeit fern bleiben, der Arbeitgeber ist dennoch weiterhin verpflichtet, Lohn zu bezahlen.

Das Zurückbehaltungsrecht müsse man gegenüber dem Arbeitgeber aber zuvor ausdrücklich im Fall ausbleibender Zahlungen ankündigen. Laut Bundesarbeitsgericht ist die Voraussetzung für das Zurückbehaltungsrecht spätestens nach einer Arbeitsleistung von zwei Monaten ohne zwischenzeitliche Zahlung erfüllt.

Im Zweifel Notbremse ziehen

Bessert sich nichts, haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Lau zufolge durchaus die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung. Wer aus finanzieller Not gezwungen ist, die «Notbremse zu ziehen» und das Beschäftigungsverhältnis aufzugeben, müsse auch nicht mit Sanktionen beim Bezug von Arbeitslosengeld rechnen.

«Denn ein derart erheblicher Zahlungsverzug wird von der Arbeitsagentur als wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe anerkannt», erklärt der Arbeitsrechtler. (dpa)


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Verlangen Arbeitnehmende beim Ausscheiden aus dem Job ein Arbeitszeugnis, kann es sein, dass es heißt: «Schreiben Sie doch bitte selbst etwas!» Ist das erlaubt - und wie geht man vor?

Die Zahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten im deutschen Gastgewerbe hat im August 2025 einen historischen Höchststand erreicht. Laut den jüngsten, von der Bundesagentur für Arbeit veröffentlichten Daten, sind nun 1.122.500 Menschen in diesem Sektor sozialversicherungspflichtig tätig.

Die Bundesregierung hat eine unbürokratische Verlängerung der Aufenthaltstitel für Geflüchtete aus der Ukraine beschlossen. Die entsprechende „Zweite Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis“ wurde am 27. Oktober 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Die Zahl der jungen Menschen, die eine Ausbildung im Gastgewerbe anstreben, ist erneut gestiegen. Bis Ende September 2025 meldeten sich 3,5 Prozent mehr Bewerberinnen und Bewerber bei den Arbeitsagenturen als im Vorjahreszeitraum. Dies geht aus den kürzlich veröffentlichten Zahlen der Bundesagentur für Arbeit hervor.

Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro und anschließend zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro. Der DEHOGA Bundesverband hat die daraus resultierenden Effekte, insbesondere auf die Arbeitsverhältnisse im Gastgewerbe, analysiert und bewertet.

Softwareplattformen und Finanzexperten schlagen Alarm: Die Nutzung Künstlicher Intelligenz hat zu einem signifikanten Anstieg ultrarealistischer, gefälschter Spesenbelege in Unternehmen geführt. Während Spesenbetrug kein neues Phänomen ist, ermöglichen es aktuelle KI-Modelle, täuschend echte Fälschungen ohne technische Vorkenntnisse zu erstellen.

Die neuesten Daten der Bundesagentur für Arbeit zum Oktober 2025 zeigen eine saisonale Entspannung der Arbeitslosenzahlen. Dennoch deuten die anhaltend schwache Beschäftigungsentwicklung und eine geringe Nachfrage nach neuem Personal auf eine fortgesetzte wirtschaftliche Zurückhaltung hin.

Am 11.11. ist es so weit: Die närrische Jahreszeit beginnt. In Köln, Düsseldorf und Mainz wird dann wieder intensiv gefeiert. Eine Studie zeigt: Das jecke Treiben macht auch der Wirtschaft Freude.

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht wirksam, wenn sie lediglich per WhatsApp verschickt wird. Obwohl der Messengerdienst oft für die interne Kommunikation in Unternehmen genutzt wird, genügt er nicht den gesetzlichen Anforderungen für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.

In der deutschen Wirtschaft besteht angesichts einer verbesserten Stimmung in den Führungsetagen der Unternehmen weiter Hoffnung auf eine Konjunkturbelebung. Im Oktober stieg das Ifo-Geschäftsklima um 0,7 Punkte auf 88,4 Punkte.