Wer hat Anspruch auf Weihnachtsgeld?

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Das Jahresende naht und damit auch die Weihnachtszeit. Für manche gibt es da noch eine zusätzliche Bescherung vom Arbeitgeber: Weihnachtsgeld. Doch wer hat eigentlich Anspruch darauf? Kann das jeder bekommen?

Anspruch auf Weihnachtsgeld: Was steht im Vertrag?

«Eine Anspruchsgrundlage kann etwa ein Tarifvertrag oder ein Arbeitsvertrag sein», erklärt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Ist dort ein Anspruch auf Weihnachtsgeld ausdrücklich geregelt, muss der Arbeitgeber die Zahlung leisten. Allerdings kann darin auch festgelegt sein, dass vergleichbare Leistungen – wie etwa eine Jahresprämie – angerechnet werden dürfen. In diesem Fall wird das Weihnachtsgeld möglicherweise mit anderen Zahlungen verrechnet.

Auch Betriebsvereinbarungen können eine Grundlage sein. Allerdings kann darin auch festgelegt sein, dass vergleichbare Leistungen – wie etwa eine Jahresprämie – angerechnet werden dürfen. In diesem Fall wird das Weihnachtsgeld möglicherweise mit anderen Zahlungen verrechnet.

Gleichbehandlung ist Pflicht

Steht im Vertrag nichts von Weihnachtsgeld, hat man grundsätzlich keinen Anspruch darauf. Doch es gibt Ausnahmen. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet Arbeitgeber, ihre Mitarbeiter fair zu behandeln. Zahlt der Arbeitgeber also Weihnachtsgeld an einige Angestellte, muss er sicherstellen, dass alle vergleichbaren Beschäftigten ebenfalls berücksichtigt werden. 

Wird man selbst ausgeschlossen, während Kollegen das Geld erhalten, muss der Arbeitgeber einen sachlichen Grund dafür vorweisen können. Andernfalls kann ein Anspruch auf die Zahlung bestehen.

Freiwilligkeitsvorbehalt: Kein Anspruch für die Zukunft

Arbeitgeber können sich jedoch absichern, indem sie einen sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt nutzen. Das bedeutet: Das Unternehmen Der Chef erklärt bei der Auszahlung ausdrücklich, dass das Weihnachtsgeld eine freiwillige Leistung ist und keinen Anspruch für die kommenden Jahre begründet. Dieser Vorbehalt muss eindeutig formuliert sein – entweder im Arbeitsvertrag oder schriftlich bei der Auszahlung. 

Fehlt ein solcher Hinweis, kann durch wiederholte Zahlungen drei Jahre hintereinander ein Anspruch entstehen. Das nennt sich «betriebliche Übung». In diesem Fall müsste der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld auch im vierten Jahr zahlen.

Zur Person: Johannes Schipp ist Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV) und war bis 2021 Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV.


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Aktuelle Daten des YouGov Shopper Panels belegen ein deutliches Wachstum im Bio-Sektor für das Jahr 2025. Trotz allgemeiner Preissensibilität steigen Umsatz und Absatz, wobei die Kaufmotive je nach sozialem Milieu stark variieren.

Während in vielen deutschen Großstädten die Ausgaben für Alkohol im Januar deutlich zurückgehen, zeigt München eine andere Tendenz: In der bayerischen Landeshauptstadt stiegen die Warenkorbwerte im Alkoholfachhandel um über 15 Prozent an. In der Gastronomie sank der Durst nur minimal.

Immer weniger Menschen in Deutschland können sich vorstellen, ihren Job zu wechseln. Gerade in den jüngeren Generationen hat die Bereitschaft zum Jobwechsel in den vergangenen Jahren abgenommen.

Immer weniger Menschen in Deutschland können sich vorstellen, ihren Job zu wechseln. Das hat eine neue Forsa-Umfrage im Auftrag des Karrierenetzwerks Xing ergeben. Zwei Drittel der Befragten gaben demnach an, offen dafür zu sein, den aktuellen Arbeitgeber zu verlassen. Das seien so wenig wie seit fünf Jahren nicht mehr. 

Deutschland verzeichnet im EU-Vergleich den höchsten Anteil an Erwerbstätigen in der Altersgruppe von 55 bis 64 Jahren. Aktuelle Daten des Statistischen Bundesamtes verdeutlichen den demografischen Wandel am Arbeitsmarkt.

Per WhatsApp oder Signal lässt sich viel erledigen - eine Kündigung gehört nicht dazu. Die Kündigung eines Arbeitsvertrags per Nachricht einer Messenger-App ist rechtlich nicht wirksam. Darauf weist die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer hin. 

Der DEHOGA Baden-Württemberg hat eine dringende Warnung an seine Mitgliedsbetriebe herausgegeben. Hintergrund ist eine aktuelle Betrugsmasche, bei der digitale Rechnungen gezielt abgefangen und manipuliert werden. Die Täter verändern dabei die hinterlegten Bankdaten, um Zahlungen auf ausländische Konten umzuleiten.

Während Krankheit und Urlaub scheint der Job oft weit weg. Flattert aus dem Nichts die Kündigung ein, ist der Schreck groß. Doch darf der Arbeitgeber in der Situation überhaupt eine Kündigung aussprechen oder sind Arbeitnehmer in dieser Zeit geschützt?

Die private Nutzung eines Dienstwagens muss man regelmäßig versteuern. Dafür gibt es zwei verschiedene Methoden. Zwei Expertinnen zeigen, welche das sind und wo jeweils die Vor- und Nachteile liegen.

Die Zahl der Arbeitslosen in Deutschland hat im Januar die Schwelle von drei Millionen übertroffen. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit waren im Januar 3,085 Millionen Menschen arbeitslos gemeldet - 92.000 mehr als im Januar 2025.