Anerkennungsverfahren von ausländischen Köchen oft erfolgreich

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Kürzlich teilte das Statistische Bundesamt mit, dass im Jahr 2022 die Zahl der im Ausland erworbenen und in Deutschland anerkannten Berufsabschlüsse um 11 Prozent auf 52 300 im Vergleich zum Vorjahr gestiegen ist. Der DEHOGA hat die aktuelle Meldung zum Anlass genommen, auch die Zahlen in den gastgewerblichen Berufen unter die Lupe zu nehmen. Diese können sich durchaus sehen lassen, vor allem bei den Köchen:

714 Verfahren auf Anerkennung einer ausländischen Ausbildung für den deutschen Ausbildungsberuf Koch wurden 2022 von der IHK FOSA beschieden. In 579 davon wurde die volle Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses anerkannt, in 129 Fällen wurde eine teilweise Gleichwertigkeit anerkannt. Nur in 6 Fällen erging ein negativer Bescheid.

Auch in den Serviceberufen des Gastgewerbes steigen die Anerkennungen, wenn auch auf niedrigem Niveau. Bei den Restaurantfachleuten wurde 2022 in 75 Fällen die volle und in 27 Fällen die teilweise Gleichwertigkeit festgestellt. Bei den Hotelfachleuten wurde 42 Mal die volle und 45 Mal die teilweise Gleichwertigkeit festgestellt.

Aus DEHOGA-Sicht hätte die Anerkennung noch mehr Potenzial, wenn die Verfahren einfacher und schneller wären, wenn es aussagekräftigere Datenbanken für die ausländischen Abschlüsse und mehr Beratung für Arbeitgeber und Bewerber gäbe. Die Anerkennung wird Relevanz behalten, auch wenn es zukünftig mit der neuen „Erfahrungssäule“ aus der gesetzlichen Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung eine Alternative gibt, mit einem ausländischen Berufsabschluss nebst Berufserfahrung auch ohne offizielle Anerkennung einen Aufenthaltstitel in Deutschland zu bekommen.

Auch mit einem Bescheid auf lediglich teilweise Gleichwertigkeit dürfen Fachkräfte in Deutschland arbeiten, merkt der Verband an. Es sei dann jedoch erforderlich, Anpassungsqualifizierungen durchzuführen. Durch die aktuellen Änderungen im Rahmen wird dafür zukünftig mehr Zeit eingeräumt, drei statt bisher zwei Jahre. Außerdem werde es möglich, mit Hilfe der sog. Anerkennungspartnerschaft des Anerkennungsverfahren von Deutschland aus durchzuführen.


 

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