Burger King-Werbekampagnen bleiben voraussichtlich erlaubt

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Die US-Schnellrestaurantkette Burger King kann hungrige Kunden aller Voraussicht nach auch künftig mit Kampfpreis-Aktionen in die Filialen locken. Ein gegen die regelmäßigen Rabatte rebellierender Berliner Burger-King-Wirt hat nach der mündlichen Verhandlung vor dem Münchner Oberlandesgericht am Donnerstag quasi keine Chance, seine Klage gegen die europäische Muttergesellschaft Burger King Europe zu gewinnen.

Gastronom Ahmad Asmar argumentiert, dass die von Burger King vorgegebenen Sonderpreise gegen das Verbot der Preisbindung im Kartellrecht verstoßen. Dem folgten die Richter nicht. Die Werbeaktionen seien nicht kartellrechtswidrig, sagte der Vorsitzende Richter Andreas Müller. «Unsere vorläufige Auffassung geht momentan zu Ihren Lasten aus.» Ursprünglich waren es zwei klagende Wirte, von denen aber nur noch einer das Verfahren weiter betreibt.

Die meisten Burger-King-Wirte sind Franchisenehmer. Sie übernehmen Marke, Produkte und Design des US-Konzerns und zahlen dafür vom Umsatz abhängige Gebühren. Das finanzielle Risiko tragen die Wirte, sie arbeiten als unabhängige Unternehmer. Andere Gastroketten praktizieren das ähnlich, in dem Prozess geht es aber nur um Burger King.

Asmar, Betreiber des Burger King am Berliner Alexanderplatz, sieht die Werbeaktionen mit Kampfpreisen als Verstoß gegen das Kartellrecht. Sein Argument: Ein Lieferant darf seinen Händlern nicht deren Preise vorschreiben. Auslöser des Prozesses sind die langjährigen Werbeaktionen «King des Monats» und «Probierwochen», bei denen die Muttergesellschaft «unverbindliche Preisempfehlungen» aussprach: Ein Menü für 3,99 Euro, das normalerweise mehr als 6 Euro kostete.

Der Gastronom und sein Anwalt argumentieren, dass Burger King den Restaurantbetreibern damit faktisch eine Preisbindung vorschreibe - nicht zuletzt, weil sich die Gäste massiv beschweren, wenn ein Betreiber nicht an den Werbekampagnen teilnimmt. Nach Asmars Darstellung haben die Aktionen für Restaurant-Betreiber negative Folgen: Einerseits werden demnach wegen steigender Umsätze höhere Lizenzgebühren an die Muttergesellschaft fällig, gleichzeitig sinken wegen der niedrigen Preise die Gewinne.

Der Kartellsenat sieht in den Werbekampagnen keinen Gesetzesverstoß. Erlaubt ist die Festsetzung von Höchstpreisen, wie Richter Müller erläuterte. Verboten wäre das Vorgehen von Burger King Europe demnach nur, wenn fixe Preise diktiert würden - also die Burger weder teurer noch billiger verkauft werden dürften. Burger King verbietet den Franchisenehmern aber nicht, die Preise auf eigene Rechnung zu senken. (dpa)


 

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