Gericht untersagt Zweitverkauf von Wiesn-Reservierungen

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Die Wiesn-Wirte haben in ihrem Kampf gegen teils teure Zweitverkäufe von Tischreservierungen vorerst einen Etappensieg erzielt. Das Landgericht München I untersagte am Montag einer Agentur, Tickets für die Zelte Augustiner, Bräurosl und Hofbräu zu verkaufen. Die Wirte hatten Einstweilige Verfügungen gegen die Agentur erwirkt. Diese legte Widerspruch ein. Nun bestätigte die auf Wettbewerbssachen spezialisierte 4. Kammer für Handelssachen die Einstweiligen Verfügungen. Die Urteile sind aber nicht rechtskräftig.

Obwohl die Entscheidung über das Oktoberfest 2022 nicht endgültig getroffen ist, werden bereits jetzt im Internet von verschiedenen Händlern Reservierungen zu teils hohen Preisen gehandelt. Zwei Mal war das Fest wegen der Pandemie ausgefallen.

Im aktuellen Fall sei das Angebot irreführend und verstoße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, da die Agentur ihren Kunden zumindest zum Zeitpunkt der Bestellung keinen rechtswirksamen Anspruch auf eine Reservierung verschaffen könne, urteilte das Gericht. Die Agentur dürfe Tischreservierungen nur dann als solche verkaufen, wenn sie über die erforderlichen Einlassunterlagen verfüge und diese den Käufern zur Verfügung stellen könne. Derzeit stehe aber noch nicht fest, ob das Oktoberfest 2022 überhaupt stattfinde.

Im vergangenen Oktober hatte das Landgericht in einem anderen Fall auf Klage einer Wirtin einer Agentur den Online-Handel mit Reservierungen verboten. Auf dem Portal waren laut Gericht Reservierungen für die dann abgesagte Wiesn 2020 im Festzelt Ochsenbraterei zu Preisen zwischen 1990 und 3299 Euro angeboten worden. Bei der Wirtin direkt wären für einen Tisch mit zehn Personen etwa 400 Euro für den Mindestverzehr fällig geworden, um zu reservieren. Auch dieses Urteil ist bisher nicht rechtskräftig. (dpa)


 

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