Das Oberverwaltungsgericht hat einen Eilantrag gegen den per Corona-Verordnung in Schleswig-Holstein untersagten Betrieb von Gaststätten und Tattoo-Studios abgelehnt. Der 3. Senat wies den Antrag eines Flensburger Unternehmers als unbegründet zurück, wie eine Gerichtssprecherin am Montag mitteilte. Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 3 MR 60/20).
Nach Ansicht der Richter greift das Gaststättenbetriebs- und Dienstleistungsverbot nicht in unverhältnismäßiger Weise in die durch das Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit ein. Die Grundrechtsbeschränkungen seien zeitlich befristet und derzeit gerechtfertigt, da sich die Pandemie-Lage gegenwärtig deutlich verschärft habe. Der Senat halte es zudem für zweifelhaft, ob von den Betrieben tatsächlich kein erhöhtes Infektionsrisiko ausgehe. Entscheidend sei aber, dass ein Hygienekonzept nicht gleichermaßen geeignet sei wie eine vorübergehende Schließung. Gleiches gelte für eine Sperrstunde.
Die Richter entschieden zudem, dass Tattoo-Studios nicht mit den von der Schließung nicht betroffenen Friseuren vergleichbar seien. Beim Haare schneiden werde der Mindestabstand von 1,5 Meter zwar ebenfalls über längere Zeit unterschritten. Entscheidender Unterschied sei aber, dass Friseurleistungen zu den Grundbedürfnissen eines Menschen zählten, die auch in außergewöhnlichen Gesundheitssituationen gewährleistet werden sollten.
Mit weitreichenden Einschränkungen des öffentlichen Lebens will die Landesregierung die Ausbreitung der Corona-Pandemie eindämmen. Der Teil-Lockdown bis Monatsende sieht neben der Schließung von Gaststätten und Tattoostudios auch ein Tourismusstopp und die Begrenzung von Kontakten vor. (dpa)