200 Millionen Euro: Was der Staat mit Airbnb & Co. an Steuern einnehmen könnte

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Wissenschaftler des ZEW-Instituts haben ausgerechnet, dass der Staat durch Airbnb & Co. 200 Millionen Euro mehr an Steuern einnehmen könnte. Die Analyse plädiert dafür, das Portal und die Vermieter stärker in die Pflicht zu nehmen. 

Denn geht es um die Steuern, verweist Airbnb gerne auf die Vermieter der Wohnungen. Das Portal beruft sich darauf, nur Vermittler zu sein und sieht die Verantwortung bei den Anbietern. Das ZEW fordert daher, Airbnb und andere Plattformen wie Arbeitgeber zu behandeln und direkt in die Pflicht zu nehmen. Das Portal müsste von seinen Vermietern eine Einkommenssteuer einbehalten und an das Finanzamt weiterleiten. 

Die Forscher errechnen für über Airbnb & Co. vermietete Wohnungen einen Jahresumsatz von 700 Millionen Euro in den 20 größten deutschen Städten. Pauschal versteuert, könnten daraus ein Steuervolumen von 130 Millionen Euro entstehen. Hinzu kämen dann noch die Einnahmen aus der Umsatzsteuer, die mehr als 40 Prozent der deutschen Vermieter abführen müssten, die mehr als 17 500 Euro im Jahr erwirtschaften.

"Der deutsche Staat kann mittlerweile mit Millionenbeträgen an Steuereinnahmen aus Umsätzen auf digitalen Marktplätzen für Dienstleistungen wie Airbnb, der marktführenden Plattform zur Vermittlung und Buchung von Unterkünften, rechnen. Fraglich ist jedoch, ob die bestehenden einkommen- und umsatzsteuerlichen Regelungen bei digitalen Geschäftsmodellen für Dienstleistungen auch ausreichend sind. Dabei könnten Reformen für eine wettbewerbsgerechte Besteuerung von Service-Plattformen ohne großen Mehraufwand umgesetzt werden – und so für eine effektivere Besteuerung sorgen", so die Studie des ZEW – Leibniz-Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung in Mannheim, für die erstmals der Airbnb-Markt in 20 deutschen Großstädten eingehend analysiert wurde.

Die Untersuchung stützt sich auf öffentlich verfügbare Airbnb-Daten zur Art der angebotenen Unterkunft (Wohnung oder Zimmer), zum Preis pro Übernachtung, zu Ausstattung, Lage und Belegung in den Städten in einem beobachteten Zeitraum von drei Monaten. Auf Basis dieser Daten führten die Wissenschaftler Hochrechnungen durch, mit deren Hilfe sich nicht nur die Jahresumsätze der Anbieter, sondern auch das Steueraufkommen aus diesen Umsätzen schätzen lassen. Demnach werden auf der Plattform monatlich im Durchschnitt rund 57 Millionen Euro umgesetzt bei einem mittleren Übernachtungspreis von 55 Euro und durchschnittlich 20 vermieteten Nächten pro Monat. Der Jahresumsatz aller Airbnb-Unterkünfte in den 20 betrachteten Städten liegt somit etwa bei 683 Millionen Euro.
 
Während 87 Prozent der Anbieter lediglich eine Unterkunft auf der Plattform inserieren, bieten 13 Prozent mehrere Unterkünfte gleichzeitig an. „Werden Unterkünfte auf Plattformen wie Airbnb angeboten, kann das für die Anbieter sehr schnell sowohl einkommen- als auch umsatzsteuerliche Konsequenzen haben“, sagt Prof. Dr. Christoph Spengel, ZEW-Forschungsprofessor sowie Inhaber des Lehrstuhls für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftliche Steuerlehre II an der Universität Mannheim und einer der Autoren der Analyse. „Airbnb als Plattformbetreiber versteht sich selbst jedoch nur als Vermittler und spielt den Ball der Steuerpflicht daher an die Anbieter zurück.“
 
Im Ergebnis zeigt die Analyse, dass das anhand des hochgerechneten Jahresumsatzes geschätzte Aufkommen aus der Einkommen- und Umsatzsteuerpflicht enorm ist für Unterkünfte, die über Airbnb angeboten werden. Mehr als 40 Prozent der Anbieter erwirtschaften, ausgehend von den Hochrechnungen, Umsätze von mehr als 17.500 Euro im Jahr und müssten daher Umsatzsteuer abführen. Auch für die Einkommensteuer ergibt sich anhand der Hochrechnungen für unterschiedliche Szenarien ein hohes Steueraufkommen. Ausgehend von den Nettogesamteinnahmen von rund 650 Millionen Euro sind bei der Einkommensteuer Werbungskosten für die notwendigen Einrichtungs- und Instandhaltungskosten der Unterkunft zu berücksichtigen.

Mögliche Reformen mit relativ geringem Aufwand umsetzbar
„Macht ein Anbieter Werbungskosten in Höhe von 50 Prozent der Umsätze geltend, entstehen daraus bei einem Grenzsteuersatz von 35 Prozent gut 114 Millionen Euro an Einkommensteuerverpflichtungen. Bei 70 Prozent Werbungskosten und 35 Prozent Grenzsteuersatz sind es nur noch knapp 68 Millionen Euro “, erklärt Christopher Ludwig, Wissenschaftler im ZEW-Forschungsbereich „Unternehmensbesteuerung und Öffentliche Finanzwirtschaft“ sowie einer der Autoren der Analyse. „Würde der Gesetzgeber alternativ auf eine Abzugsteuer ähnlich der bereits vorhandenen Kapitalertragsteuer setzen, wäre es deutlich einfacher, die Einkommensteuer zu erheben“, so Ludwig. Nach diesem Reformvorschlag beläuft sich das Steueraufkommen auf zwischen 65 Millionen Euro und 130 Millionen Euro, gemessen an Steuersätzen zwischen zehn und 20 Prozent.
 
Darüber hinaus schlagen die Autoren zwei weitere Reformen vor. Kurzfristig wäre denkbar, die zum Jahresanfang 2019 eingeführten Umsatzsteuervorschriften auf Plattformbetreiber für sonstige Leistungen wie etwa Airbnb-Dienste zu erweitern. „Damit wären die Plattformbetreiber verpflichtet, Daten über die abgewickelten Geschäfte für die Finanzbehörden vorzuhalten und sie hätten ein Eigeninteresse an einer fairen Besteuerung, um im Zweifelsfall nicht haften zu müssen“, führt Christopher Ludwig aus. Langfristig bietet sich der Analyse zufolge die rechtlich verbindliche Bildung einer sogenannten fiktiven Leistungskette für Dienstleistungen an. „Der Plattformbetreiber wird so behandelt, als würde er selbst dem Endkunden die Dienstleistung anbieten“, erklärt Ludwig, „damit wäre der Betreiber dann voll umsatzsteuerpflichtig.“
 
Sämtliche vorgeschlagenen Reformoptionen sind nach Ansicht der Wissenschaftler mit relativ geringem regulatorischen Aufwand umsetzbar und würden eine wettbewerbsfähige Besteuerung von Service-Plattformen unmittelbar möglich machen.

Anders als die Kommunen hat die Bundesregierung das Thema allerdings noch nicht für sich entdeckt. Auf Bundesebene wird mit der Platzform nicht über den Austausch von Daten gesprochen. Anders in den Städten: In München muss Airbnb muss Daten zu Gastgebern von vermittelten Wohnungen an die Landeshauptstadt herausgeben. Dies hat die 9. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts München entschieden und damit die Klage der Airbnb Ireland UC abgewiesen. Die Stadt München will Namen und Adressen von Vermietern, die Wohnungen illegal an Touristen vermieten und sie so dem Mietmarkt entziehen. Nach dem bayerischen Zweckentfremdungsrecht ist eine Vermietung von privaten Wohnräumen länger als acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdbeherbergung genehmigungspflichtig. 

Auch in Berlin drohen Wohnungseigentümern Konsequenzen, wenn sie ihre Wohnung über Airbnb oder andere Plattformen vermieten wollen. Seit dem 1. August 2018 schreibt das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz den meisten Gastgebern eine Registriernummer vor. Allerdings halten sich einer Recherche des rbb zufolge 90 Prozent der betroffenen Airbnb-Nutzer nicht daran.


 

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