Baustelle statt Fünfsterne-Urlaub: EuGH stärkt Anspruch auf Vollerstattung

| Hotellerie Hotellerie

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) präzisiert die Rechte von Reisenden bei mangelhaft erbrachten Pauschalreisen und definiert damit das Haftungsrisiko für Reiseveranstalter neu. Der Gerichtshof stellte klar, dass ein Reisender Anspruch auf volle Erstattung des Reisepreises haben kann, selbst wenn ihm bestimmte vertragliche Leistungen erbracht wurden. Voraussetzung ist, dass die mangelhafte Erbringung so schwerwiegend ist, dass die Reise zwecklos wird.

Anlass für die Klarstellung war die Klage zweier polnischer Urlauber, deren All-inclusive-Aufenthalt in einem Fünf-Sterne-Hotel in Albanien durch umfangreiche Abrissarbeiten und mangelhafte Verpflegung massiv beeinträchtigt wurde.

Volle Erstattung bei zwecklos gewordener Reise

Der EuGH legt fest, dass der Anspruch auf eine vollständige Rückzahlung des gezahlten Preises nicht nur dann besteht, wenn sämtliche Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht wurden. Er greift auch, wenn trotz erbrachter Teilleistungen deren mangelhafte Erfüllung ein so schwerwiegendes Ausmaß annimmt, dass die Pauschalreise objektiv ihren Zweck verliert.

Der Gerichtshof präzisiert hierzu: "Dies ist der Fall, wenn die mangelhafte Erbringung von Reiseleistungen so schwerwiegend ist, dass die Pauschalreise zwecklos wird, und die Reise für den Reisenden nicht mehr von Interesse ist."

Die finale Beurteilung, ob dieser Schweregrad erreicht ist, muss das jeweilige nationale Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vornehmen.

Haftungsbefreiung bei behördlichen Anordnungen

Hinsichtlich eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes stellt der EuGH fest, dass die Pauschalreiserichtlinie primär der Wiederherstellung des vertraglichen Gleichgewichts dient und nicht die Sanktionierung des Reiseveranstalters, etwa durch Strafschadensersatz, bezweckt.

Ein Reiseveranstalter kann sich von der Schadensersatzpflicht befreien, wenn er nachweist, dass die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung der Leistungen einem Dritten zuzurechnen ist und weder vorhersehbar noch vermeidbar war. Die Richtlinie sieht vor, dass diese Möglichkeit zur Haftungsentziehung nicht von einem etwaigen Verschulden des Dritten abhängt – ein Punkt, der dem polnischen Recht entgegensteht, das einen Nachweis des Verschuldens durch den Veranstalter verlangt.

Kriterium der Vorhersehbarkeit

Besondere Relevanz für die Hotellerie und Tourismusinfrastruktur haben Abrissarbeiten, die auf einen Akt der öffentlichen Gewalt zurückzuführen sind. Solche behördlichen Anordnungen werden nach Ansicht des EuGH normalerweise transparent erlassen und angekündigt.

Das nationale Gericht ist daher verpflichtet zu prüfen, ob der Reiseveranstalter oder der Betreiber der touristischen Infrastruktur über das Verfahren, das zum Erlass der Abrissentscheidung führte, informiert waren oder ob sie daran teilgenommen haben.

Der EuGH hält fest: "War der Veranstalter oder der Betreiber informiert oder haben sie am Verfahren teilgenommen, so kann der Abriss der in Rede stehenden Infrastruktur nicht als unvorhersehbar angesehen werden."

In einem solchen Fall kann der Veranstalter nicht von seiner Schadenersatzpflicht gegenüber den Reisenden befreit werden, da die Umstände als vorhersehbar gelten.

Hintergrund des Verfahrens: Bauarbeiten im Fünfsternehotel

Auslöser des Verfahrens war der Aufenthalt zweier polnischer Urlauber in einem All-inclusive-Fünfsternehotel in Albanien. Am Tag nach ihrer Ankunft begannen von den albanischen Behörden angeordnete Abrissarbeiten, die zum vollständigen Verlust der Schwimmbecken, der Strandpromenade und des Abstiegs zum Meer führten. Die Arbeiten dauerten vier Tage, jeweils von 7.30 Uhr bis 19.30 Uhr.

Zusätzlich zu den Lärmbelästigungen und dem Verlust zentraler Infrastruktur beklagten die Reisenden:

  • Lange Wartezeiten und Schlangen für Mahlzeiten.

  • Begrenzte Verfügbarkeit der Mahlzeiten, die ein frühzeitiges Erscheinen erforderte.

  • Den vollständigen Entfall des Snackangebots am Nachmittag.

  • Neue Bauarbeiten zur Aufstockung des Hotels um ein fünftes Stockwerk während der letzten drei Tage des Aufenthalts.

Die Reisenden klagten daraufhin auf volle Erstattung des Reisepreises sowie auf Schadensersatz.


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Die Hotelvereinigung Small Luxury Hotels of the World verzeichnet im ersten Quartal 2026 einen Zuwachs von 29 Mitgliedshäusern. Das globale Netzwerk wächst damit auf insgesamt über 700 Standorte in 100 Ländern an.

Nach der Insolvenz der Revo Hospitality Group übernimmt Proark vier Hotels in Deutschland. Der Betreiber plant laut Mitteilung Modernisierungen und eine Weiterführung der Standorte.

Accor hat im ersten Quartal 2026 einen Umsatz von 1,313 Milliarden Euro erzielt. Der RevPAR legte nach Angaben des Unternehmens um 5,1 Prozent zu. Das Geschäft habe sich in einem durch den Konflikt im Nahen Osten belasteten Umfeld entwickelt.

Mit der Eröffnung des Conrad Athens The Ilisian bringt Hilton seine Luxusmarke Conrad erstmals nach Griechenland. Das ehemalige Hilton Athens wurde dafür vollständig umgestaltet und bietet nun neben 278 Zimmern umfangreiche Wellness- und Gastronomieangebote.

Die italienische Wettbewerbsbehörde untersucht Booking.com wegen des Verdachts auf irreführende Geschäftspraktiken bei Partnerprogrammen. Im Zentrum stehen Vorwürfe, nach denen Sichtbarkeit auf der Plattform gegen höhere Provisionen statt echter Qualität gewährt wird.

Condé Nast Traveller präsentiert zum 30. Mal seine Auswahl der weltweit besten neuen Hotels. In Europa überzeugen vor allem Projekte in historischen Gebäuden und nachhaltige Konzepte in Metropolen wie Frankfurt, Wien und Rom.

Der Scheelehof in Stralsund soll nach der Insolvenz im Verbund der Lieblingsplatz Hotels weitergeführt werden. Laut Pressemitteilung übernimmt Lieblingsplatz Hotels dabei die Rolle des System- und Konzeptgebers, während der operative Betrieb durch einen Betreiber aus dem Umfeld der Gruppe erfolgen soll.

Pressemitteilung

DIRS21 und ibelsa laden zur dritten Auflage des Branchenevents Hotelrizon am 18. Juni 2026 an den Blackfoot Beach nach Köln ein. Die Veranstaltung richtet sich gezielt an Hoteliers und Entscheider in der Privathotellerie und bietet einen praxisnahen Überblick über die neuesten Technologien und Strategien im modernen Hotelbetrieb.

Die Falkensteiner Michaeler Tourism Group hat das Falkensteiner Resort Capo Boi auf Sardinien übernommen. Nach zehn Jahren als Betreiber geht die Anlage nun vollständig in den Besitz des Unternehmens über.

Mit der Eröffnung von Terminal 3 am Flughafen Frankfurt hat das IntercityHotel einen neuen Standort direkt am Terminal in Betrieb genommen. Das Unternehmen verweist auf kurze Wege und ein Eröffnungsangebot für Gäste.