BGH: Verbot kurzzeitiger Vermietung nur mit Zustimmung aller Eigentümer möglich

| Hotellerie Hotellerie

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Vermietung von Ferienwohnungen im Internet gestärkt. Laut der BGH-Entscheidung dürfen Wohnungseigentümergemeinschaften eine entsprechende Nutzung nicht gegen den Willen einzelner Eigentümer verbieten.

Gegenstand der verkündeten Entscheidung des Bundesgerichtshofs war die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die kurzzeitige Vermietung von Eigentumswohnungen (z.B. an Feriengäste) auf der Grundlage einer sogenannten Öffnungsklausel durch Mehrheitsbeschluss verboten werden kann.

Die Parteien bildeten im vorliegenden Fall eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit acht Wohnungen. Die Klägerin ist Eigentümerin einer der Wohnungen, die Beklagten sind die übrigen Wohnungseigentümer. Die Teilungserklärung enthält eine Regelung, wonach den Wohnungseigentümern auch die kurzzeitige Vermietung ihrer Wohnungen (z.B. an Feriengäste) gestattet ist.

Eine sogenannte Öffnungsklausel sieht vor, dass die Teilungserklärung mit einer Mehrheit von 75 % aller Miteigentumsanteile geändert werden kann. Mit einer solchen Mehrheit beschlossen die Wohnungseigentümer in einer Eigentümerversammlung, die Teilungserklärung dahingehend zu ändern, dass die Überlassung einer Wohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste, vor Ort befristet Tätige oder andere Mieter mit Unterkunftsbedürfnissen von kurzer Dauer sowie eine Nutzung als Werkswohnung nicht mehr zulässig ist.

Auf die erhobene Beschlussmängelklage der Klägerin hat das Amtsgericht die Nichtigkeit des Beschlusses festgestellt. Nachdem die Berufung der übrigen Wohnungseigentümer erfolglos geblieben ist, wollten sie mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision weiterhin die Abweisung der Klage erreichen. Die Revision war jedoch erfolglos. Der Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Beschluss rechtswidrig ist, weil die Zustimmung der Klägerin fehlte.

Nach der bislang geltenden Gemeinschaftsordnung war die kurzzeitige Vermietung zulässig. Dienen Einheiten zu Wohnzwecken, ist dies nämlich als Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter anzusehen. Die zulässige Wohnnutzung umfasst, wie der Bundesgerichtshof schon im Jahr 2010 entschieden hat, auch die Vermietung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste.

Den übrigen Wohnungseigentümern stünden aber andere Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung. Was die Kurzzeitvermietung angehe, müssten damit einhergehende Störungen wie Überbelegung, fortwährende Verstöße gegen die Hausordnung oder Lärmbelästigungen durch Feriengäste nicht hingenommen werden.

Das komplette BGH-Urteil gibt es hier.


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Die Beherbergungsbetriebe in Deutschland haben im März 2026 mehr Übernachtungen verzeichnet als ein Jahr zuvor. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes stieg vor allem die Zahl der Übernachtungen von Gästen aus dem Inland.

Die InterContinental Hotels Group (IHG) hat im ersten Quartal 2026 einen operativen Meilenstein erreicht und betreibt nun weltweit mehr als 7.000 Hotels. Die Marke wurde durch die Eröffnung von insgesamt 82 Hotels in den ersten drei Monaten überschritten.

Elf familien- und inhabergeführte Hotels aus der Oberpfalz haben die Kooperation „Wohlfühlhotels Bayerischer Jura“ gegründet. Die Initiative wurde bei einer Auftaktveranstaltung in Parsberg vorgestellt.

Die Stichting Hotel Claims Alliance hat nach eigenen Angaben mehrere gerichtliche Maßnahmen zur Beweissicherung im Zusammenhang mit der europaweiten Sammelklage gegen Booking.com eingeleitet. Unterstützt wird die Klage unter anderem vom Hotelverband Deutschland, der "Genug des Hinhaltens und Behinderns!" auf Social Media postete.

Trivago hat eine Kartellklage gegen Google vor dem Landgericht Hamburg eingereicht. Das Unternehmen wirft dem Suchmaschinenkonzern vor, den eigenen Hotelpreisvergleich in den allgemeinen Suchergebnissen bevorzugt zu behandeln und Wettbewerber wie Trivago dadurch zu benachteiligen.

​​​​​​​Marriott International hat nach eigenen Angaben eine Vereinbarung für den Betrieb des Hotelprojekts Seegut am Tegernsee in Bad Wiessee unterzeichnet. Das Resort soll künftig unter der Marke The Luxury Collection geführt werden. Die Eröffnung ist laut Mitteilung für das Jahr 2029 vorgesehen.

Das Sunneschlössli in Nesselwängle im Tiroler Tannheimer Tal bekommt neue Eigentümer. Nina und Matthias Kienzle übernehmen das Boutique-Apartmenthaus zum 1. Juli 2026. Das Ehepaar war nach eigenen Angaben seit 15 Jahren regelmäßig Gast des Hauses.

Nach der Insolvenz der Revo-Hospitality-Gruppe übernimmt die neu gegründete Ernst Leitz Hotel GmbH unter Führung der Familie Kaufmann das Ernst Leitz Hotel in Wetzlar. Die operative Leitung wird der Treugast Solutions Group übertragen.

Die Radisson Hotel Group baut ihr Portfolio in Deutschland und Österreich durch drei neue Standorte in Ahlbeck, Wien und Lustenau aus. In Kooperation mit der 1912 Hotels GmbH wächst die Präsenz der Gruppe in der DACH-Region damit auf insgesamt 90 Hotels.

Die Landlust Hotels bauen ihre Präsenz in Europa aus und integrieren fünf neue Partnerbetriebe in das Portfolio. Damit umfasst die Kollektion nun insgesamt 40 Häuser mit Schwerpunkten auf Regionalität und Naturverbundenheit.