Booking.com: Bundesgerichtshof erklärt Bestpreisklausel für unzulässig

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Buchungsportale wie Booking.com dürfen ihren Partnerhotels nicht verbieten, Zimmer auf der eigenen Internetseite billiger anzubieten. Eine solche sogenannte «enge» Bestpreisklausel beeinträchtige den Wettbewerb, gleichzeitig sei Booking nicht unbedingt darauf angewiesen, entschied der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) am Dienstag in Karlsruhe. (Az. KVR 54/20)

«Eng» bedeutet, dass die Hotels auf konkurrierenden Portalen oder im Offline-Vertrieb günstigere Preise anbieten durften, also zum Beispiel am Telefon oder an der Rezeption. Es war aber nicht erlaubt, dafür im Internet zu werben. «Weite» Klauseln, die alle günstigeren Angebote verbieten, sind schon seit 2015 rechtskräftig untersagt.

Daraufhin hatte Booking auf die «enge» Klausel umgestellt. Das Bundeskartellamt hatte auch deren Nutzung Ende 2015 untersagt, aber das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf kippte dieses Verbot 2019. Nun ist es wiederhergestellt. Booking hatte auch nach dem OLG-Urteil weiter auf die Klausel verzichtet, weil das Verfahren noch lief.

Für die Nutzung von Booking.com mussten sich Hotels verpflichten, ihre Zimmer auf der eigenen Internetseite nicht günstiger anzubieten als auf der Plattform. Experten nennen das «enge» Bestpreisklausel.

Wegen «weiter» Bestpreisklauseln, die sich auch auf konkurrierende Portale und den Offline-Vertrieb erstrecken, war das Kartellamt in der Vergangenheit bereits gegen den damaligen Marktführer HRS vorgegangen. Sie sind seit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf von 2015 rechtskräftig verboten. In der Folge hatte Booking damals auf die «enge» Klausel umgestellt. Danach dürfen die Hotels Interessenten zum Beispiel an der Rezeption oder telefonisch ein besseres Angebot machen, aber nicht im Internet dafür werben.

Jetzt drohen Schadenersatz-Forderungen. Wegen der früher verwendeten «weiten» Klauseln haben rund 2000 Hotels beim Berliner Landgericht bereits Sammelklage gegen Booking eingereicht. Der Hotelverband Deutschland (IHA), der die Klage unterstützt, geht davon aus, dass eine Untersagung der «engen» Klausel den Schaden noch steigern könnte. 

«Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist konsequent und von uns auch genauso erwartet worden. Die fachlich äußerst umstrittene Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf konnte keinen Bestand haben. Der BGH bringt den Marktteilnehmern in Deutschland nun endlich Rechtssicherheit und ermöglicht faireren Wettbewerb in der Online-Distribution», begrüßt Otto Lindner als Vorsitzender des Hotelverbandes Deutschland (IHA) die höchstrichterliche Entscheidung.

Der Hotelverband Deutschland (IHA) hatte mit einer entsprechenden Anzeige im Herbst 2013 das Kartellamtsverfahren gegen Booking.com ausgelöst. Mit einer Abstellungsverfügung vom 22. Dezember 2015 hat das Bundeskartellamt dem Buchungsportal die weitere Verwendung von Best-Preis-Klauseln untersagt – und zwar sowohl in Form der weiten Ratenparität (keine günstigeren Raten auf irgendeinem anderen Buchungskanal) als auch in Form der engen Ratenparität (keine günstigeren Raten auf der hoteleigenen Website). Das Bundeskartellamt hatte als erste Wettbewerbsbehörde weltweit die von Booking.com seit Sommer 2015 verwendeten engen Paritätsklauseln zu Recht als kartellrechtswidrig eingestuft.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde von Booking.com hatte am 4. Juni 2019 überraschenderweise erstinstanzlich vor dem OLG Düsseldorf Erfolg. Über eine am 14. Juli 2020 positiv beschiedene Nichtzulassungsbeschwerde konnte das Bundeskartellamt nun eine Revision des Düsseldorfer Urteils vor dem Bundesgerichtshof durchsetzen. Der Hotelverband Deutschland (IHA) nahm als Beigeladener des Verfahrens sowohl vor dem OLG Düsseldorf als auch vor dem BGH in Karlsruhe an der Verhandlung teil.

«Mit der heutigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs sehen wir uns in unserer Rechtsauffassung vollumfänglich bestätigt, dass die von Booking.com und anderen Hotelbuchungsportalen vertraglich auferlegten und in der betrieblichen Praxis mal offen, mal subtil eingeforderten engen und weiten Paritätsklauseln Wettbewerbsbehinderungen darstellen. Wir setzen darauf, dass Booking.com nun die Vorgaben des deutschen und europäischen Kartellrechts endlich respektiert, seinen Geschäftsbetrieb hieran rechtskonform ausrichtet und auch weitere Versuche der wettbewerblichen Knebelung oder Hintergehung seiner Hotelpartner aufgibt», kommentiert IHA-Hauptgeschäftsführer Markus Luthe.

Der Bundesgerichtshof hat im letzten August die rechtliche Wirksamkeit eines Beschlusses mit großer Tragweite für die Hotellerie vorerst kassiert. Das Oberlandesgereicht in Düsseldorf hatte 2019 die engen Ratenparitätsklauseln von Booking.com für erforderlich und verhältnismäßig erklärt. Dagegen hatte das Bundeskartellamt Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt.


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