Der Internet-Plattform Booking.comdroht in einem Rechtsstreit über die Online-Buchung von Hotelzimmern eine Niederlage vor einem deutschen Gericht. Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg stellte am Donnerstag in einem Urteil klar, dass Verbraucher beim Abschließen einer Buchung anhand der entsprechenden Schaltfläche eindeutig verstehen müssten, dass sie eine Zahlungsverpflichtung eingehen. Booking.com verwendet dafür die Formulierung «Buchung abschließen». Die Richter erklärten, dass nun das deutsche Gericht prüfen müsse, ob der Begriff «Buchung» im deutschen Sprachgebrauch und der Vorstellung des Verbrauchers mit einer Zahlungsverpflichtung in Verbindung gebracht werde (Rechtssache C-249/21).
Verbraucherschützer und der Hotelverband Deutschland begrüßten das Urteil und sehen darin mehr Rechtssicherheit beim Buchen im Internet. Booking.com selbst teilte lediglich mit: «Wir prüfen derzeit die Details des Falles und wie diese mit Booking.com zusammenhängen.»
Das Amtsgericht Bottrop, das den EuGH angerufen hat, hatte seine Haltung mit Blick auf die Eindeutigkeit des Worts «Buchung» bereits zum Ausdruck gebracht. Im EuGH-Urteil heißt es, das Gericht sei der Ansicht, «dass der Begriff "Buchung" in den Worten "Buchung abschließen" nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht zwangsläufig mit der Eingehung einer Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts verbunden werde, sondern häufig auch als Synonym für eine "unentgeltliche Vorbestellung oder Reservierung" verwendet werde». Nach EU- und deutschem Recht sind «zahlungspflichtig bestellen» und entsprechend eindeutige Formulierungen in Ordnung. Booking.com nutzt neben «Buchung abschließen» auch etwa «Buchen» oder «Jetzt buchen».
Hintergrund der EuGH-Entscheidung ist ein Fall, bei dem ein Kunde über Booking.com vier Doppelzimmer für fünf Nächte in einem Hotel im niedersächsischen Krummhörn-Greetsiel reservieren wollte und auf die Schaltfläche «Buchung abschließen» klickte - dann jedoch nicht in dem Hotel erschien. Die Eigentümerin des Hotels verklagte den Verbraucher auf Stornierungskosten in Höhe von 2240 Euro. Weil er nicht zahlte, klagte sie vor Gericht.
«Mit dem heutigen EuGH-Urteil sind die Rechte der Verbraucher gestärkt worden», sagte Kerstin Hoppe vom Verbraucherzentrale Bundesverband. «Das ist eine sehr gute Entscheidung.» Der EuGH habe deutlich gemacht, dass es bei der Buchung ausschließlich auf die Beschriftung der entsprechenden Schaltfläche ankomme - und nicht auf den restlichen Aufbau der Internetseite. Das mache die Rechtslage eindeutiger. In dem konkreten Fall vor dem Amtsgericht Bottrop bedeute dies wohl, dass kein Vertrag zustande gekommen sei.
«Der Europäische Gerichtshof bestätigt unsere Rechtsauffassung und erklärt ausdrücklich, dass es die Schaltfläche oder die ähnliche Funktion selbst ist, die mit dieser Formulierung gekennzeichnet sein muss. Es sind somit allein die Worte auf dieser Schaltfläche oder dieser ähnlichen Funktion bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob der Unternehmer seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist», sagt Markus Luthe, Hauptgeschäftsführer vom Hotelverband Deutschland in einem Blogpost.
Das Amtsgericht Bottrop werde nun in der konkreten Angelegenheit Hotels Goldener Anker in Krummhörn-Greetsiel zu prüfen haben, ob der Begriff „Buchung“ in der deutschen Sprache sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch in der Vorstellung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zwangsläufig und systematisch mit der Begründung einer Zahlungsverpflichtung in Verbindung gebracht werde, so Luthe. Dann herrsche Klarheit, ob der bisherigen Buchungsstrecke von Booking.com in Deutschland Rechtsverbindlichkeit zukomme oder nicht. Verbraucher wie Hoteliers hätten Anspruch auf Klärung! Booking spricht gegenüber dem Hotelverband von einem „Bärendienst“. Auf Linkedin kommt es zu einem heftigen Schlagabtausch.
Alexandra Wolframm, Leiterin Regierungsbeziehungen von Booking.com schreibt auf LinkedIn an den „Lieben Herrn Luthe“, dass er in seinem Blogpost semantische Haarspalterei betreibe. „Umso mehr, als Sie damit der gesamten Branche einen Bärendienst erweisen dürften. So ist der Begriff "Buchung" allgemein hinreichend deutlich, ich verweise nur auf den verbreiteten Grundsatz "gebucht ist gebucht", so Wolframm. Die Beschriftung der Schaltfläche müsse vielmehr dem Vertragsgegenstand angepasst sein und mit dem zu schließenden Vertrag korrespondierenm sagt Wolram und veweist auf ein Urteil aus Berlin.
Dem entgegnet der Rechtsanwalt Peter Hense, der in der Hotellerie aktiv ist, dass es nicht einer gewissen Tragikomik entbehre, wenn sich am Tag einer deutlichen Niederlage am EuGH die deutsche Chefdiplomatin der „unterlegenen Buchbude“ sich in grundlos überheblicher Art und Weise über „Nichtjuristen“ äußere, obwohl sie als "Volljuristin" mit Ihrer ulkigen Rechtsauffassung gerade vom EuGH abgewatscht worden sei. Er selbst weise weise Hoteliers gern darauf hin, dass Buchungen über booking.com unter Anwendung deutschen Rechts wohl nichtig sind und damit auch kein Anspruch auf Provision bestehe. Die gezahlten Provisionen dürfe man in dem Fall dann auch zurückfordern sagt Hense und schickt den vergifteten Gruß an Bookin: „Brace for impact, Amsterdam“
Der Rechtsanwalt Michael Schmidt antwortet dann an den Kollegen Hense: „Noch hat das Amtsgericht Bottrop (nicht unbedingt der Nabel der juristischen Welt) abschließend entschieden, das Landgericht Berlin hat in einem vergleichbaren Fall den Button „Buchung abschließen“ für ausreichend angesehen. Es besteht also kein Anlass, hier Kollegen einer ulkigen Rechtsauffassung zu bezichtigen. Es darf vermutet werden, dass hier eher eigene wirtschaftliche Interessen der Kanzlei Hense die Feder geführt haben, bietet Kollege Hense doch unter dem angegebenen Link die eigene Dienstleistung an. Ein Schelm, der etwas Böses dabei denkt! Von massenweise nichtigen Buchungen zu sprechen, ist angesichts einer Vielzahl von tatsächlich durchgeführten und bezahlten Übernachtungen zumindest sportlich - es sei hier der Hinweis auf § 141 BGB gestattet.“