Bundesgerichtshof beanstandet Geschäftspraktiken von Booking.com

| Hotellerie Hotellerie

In der langjährigen Auseinandersetzung zwischen dem Hotel Wikingerhof und dem Buchungsportal Booking.com hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig aufgehoben. Wie Volker Soyez, Partner der Kanzlei SGP Schneider Geiwitz, auf LinkedIn berichtet, stellte das höchste deutsche Zivilgericht fest, dass das OLG-Urteil rechtsfehlerhaft war. In wesentlichen Punkten wies der BGH die Argumentation des Buchungsportals zurück.

[Worum geht es in diesem jetzt schon elf Jahre andauernden Rechtsstreit geht, sagt Markus Luthe, Hauptgerschäftsführer des Hotelverbandes Deutschland, in einem aktuellen Blogpost]

Beanstandung von Rabattdarstellungen

Ein Schwerpunkt der Entscheidung betrifft die Darstellung von Hotelpreisen auf der Plattform. Nach Angaben von Soyez untersagt der BGH, Preise mit dem Hinweis auf einen bestimmten Prozent-Rabatt auszuzeichnen, wenn dieser lediglich auf einem internen Vergleich mit anderen Daten basiere. Erläuterungen, die erst beim Bewegen des Mauszeigers sichtbar würden, seien in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. Auch eine Selbstverpflichtung von Booking.com gegenüber Verbraucherschutzbehörden nach Art. 9 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2394 reiche nicht aus, um eine Wiederholungsgefahr auszuschließen, da es an wirksamen Sanktionen fehle.

Datenhoheit und Provisionsmodelle

Nach Darstellung von Soyez könne das Vorenthalten von Gästekontaktdaten wie E-Mail-Adressen oder Mobilfunknummern gegenüber den Hotels als missbräuchlich eingestuft werden. Nach handelsvertreterrechtlichen Grundsätzen stünden diese Daten den Beherbergungsbetrieben zu.

In Bezug auf die sogenannten Ranking-Booster, für die Provisionen von bis zu 50 Prozent anfallen können, wies der BGH die Argumentation von Booking.com zurück, wonach die Freiwilligkeit der Nutzung einen Missbrauch ausschließe. Das Gericht verwies darauf, dass eine Prüfung der Angemessenheit der Provisionen unter anderem durch Vergleiche mit Flugvergleichsportalen und unter Berücksichtigung der Gewinnmargen des Unternehmens erfolgen könne. Außerdem deutete der BGH an, dass bestimmte Klauseln zu Ranking-Boostern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglicherweise nicht mit Transparenzvorschriften vereinbar seien.

Rückverweisung an das Oberlandesgericht Schleswig

Die Bewertung der Marktbeherrschung von Booking.com durch das OLG Schleswig hielt der Prüfung durch den BGH stand. Da der BGH jedoch Rechtsfehler bei der Beurteilung der Unterlassungsklage feststellte, muss das Oberlandesgericht Schleswig nun erneut über die Sache entscheiden.

Otto Lindner, Präsident des Hotelverbandes Deutschland (IHA), bezeichnete das Urteil auf LinkedIn als „wegweisend für die gesamte Portalökonomie“. Markus Luthe ergänzt: „Das Hauptanliegen des Wikingerhofs, die Feststellung der Unzulässigkeit der irreführenden Rabatt-Aktion von Booking.com, ist nun höchstrichterlich vom BGH im Sinne der Hotellerie und der Verbraucher selbst entschieden worden. Der Wikingerhof hat sich diesbezüglich bereits erfolgreich gegen die Übergriffigkeit und den Rechtsbruch des Buchungsportals gewehrt!“


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Die Maritim Hotelgruppe steigert ihren weltweiten Umsatz auf 468,4 Millionen Euro, verzeichnet jedoch aufgrund massiver Investitionen in die Digitalisierung und gestiegener Tarifkosten einen Rückgang beim Betriebsergebnis. Trotz eines schwierigen Marktumfeldes setzt das Familienunternehmen auf nachhaltiges Wachstum und technologische Modernisierung.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat eine grundlegende Entscheidung zur Rechtsverbindlichkeit von Hotelreservierungen getroffen. Die Anfrage nach freien Zimmerkapazitäten ohne Kenntnis der konkreten Preise stellt kein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrages dar. Die Schadensersatzforderungen eines Hotelbetriebs in Höhe von über 10.000 Euro wurden abgewiesen.

Ein ehemaliges Bürogebäude am Checkpoint Charlie wird für 40 Millionen Euro zum größten Hostel Europas umgebaut. Hinter dem Projekt steht die 500-Millionen-Euro-Wachstumsstrategie der a&o-Eigentümer.

Auf der ITB Berlin 2026 präsentieren die Plaza Hotelgroup und Neura Robotics den humanoiden Roboter 4NE1. Die Kooperation soll zeigen, wie autonome Systeme künftig das Hotelpersonal an der Rezeption und im Service unterstützen können, um dem Fachkräftemangel in der Branche zu begegnen.

Sachsen-Anhalt zieht Bilanz: Trotz eines leichten Rückgangs bei den Übernachtungen präsentieren sich die Gästezahlen 2025 stabil. Während der Harz seine Spitzenposition verteidigt, setzen neue Großprojekte wie die Eröffnung des Stiftsbergs in Quedlinburg Impulse für das Reisejahr 2026.

Die Budgetkette a&o kauft ein 31.000 Quadratmeter großes Bürogebäude nahe dem Berliner Checkpoint Charlie. Bis 2027 entsteht dort für 40 Millionen Euro das größte Hostel Europas mit 2.500 Betten.

Die britische Wettbewerbsbehörde CMA ermittelt gegen die Hotelriesen Hilton, Marriott und IHG. Im Fokus steht der Verdacht auf Datenaustausch über die Analyseplattform STR von CoStar. Alle vier Unternehmen werden derzeit untersucht.

Ab Sommer 2026 erhebt Stuttgart eine Übernachtungssteuer von drei Euro pro Gast. Die Stadt erwartet dadurch jährliche Einnahmen von zehn Millionen Euro und setzt auf eine rein digitale Abwicklung für Hotels und Privatvermieter. Die Hotelbranche kritisiert die zusätzliche Kostenlast.

Starwood Hotels setzt unter der Leitung von Raul Leal auf ein kontrolliertes Wachstum. Mit Fokus auf Luxus, Nachhaltigkeit und die Integration von Wohnresidenzen plant die Gruppe bis 2028 zahlreiche internationale Neueröffnungen, ohne dabei die wirtschaftliche Rentabilität aus den Augen zu verlieren.

Der europäische Hotelinvestmentmarkt verzeichnete 2025 mit über 27 Milliarden Euro das stärkste Jahr seit 2019. Getrieben durch verbesserte Performance und günstigere Kreditbedingungen stiegen die Transaktionen europaweit um 23 Prozent, wobei auch der deutsche Markt ein deutliches Plus von 50 Prozent verbuchen konnte.