Bundestag und Bundesrat stärken gewerblichen Mietern und Pächtern den Rücken. Am Donnerstag und Freitag wurde beschlossen, dass staatlich angeordnete Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für Gewerbemieter künftig eine „Störung der Geschäftsgrundlage“ bedeuten. Daraus ergibt sich kein Minderungsrecht, doch erfahren die Pächter eine deutlich bessere Verhandlungsposition.
Wirtschaftlich schwer von der Schließung betroffene Mieter und Pächter können sich nun künftig darauf berufen, wenn es um Mietminderungen oder -stundungen bzw. Vertragsänderungen geht.
Begleitend wurde im Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot eingeführt: Verfahren über die Anpassung der Miete oder Pacht für Gewerberäume wegen staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie sind künftig vorrangig und beschleunigt zu behandeln.
„Die gesetzliche Klarstellung war überfällig. In den letzten Monaten hatte sich leider gezeigt, dass bei Weitem nicht alle Vermieter willens sind, ihren Mietern in Krisenzeiten bei diesem für viele Betriebe immensen Kostenblock freiwillig entgegenzukommen“, kommentiert DEHOGA-Hauptgeschäftsführerin Ingrid Hartges die Entscheidung. „Unzählige Schreiben und Gespräche waren notwendig, um diese Klarstellung zu erreichen. Wir drücken jetzt allen Pachtbetrieben die Daumen für die Verhandlungen.“
Im Kern geht es um die Frage, ob der Mieter einer Immobilie das alleinige Risiko bei der, in diesem Fall, Corona-bedingten Schließung der Geschäftsräume trägt oder ob der Vermieter ebenfalls am Ausgleich der Lasten zu beteiligen ist.
So kritisiert DEHOGA-Hauptgeschäftsführerin Ingrid Hartges seit Monaten das mangelnde Entgegenkommen vor allem großer Eigentümer bei in Pachtrückstand geratenen Unternehmern. „Es gibt Verpächter, die kommen ihren Gastronomen und Hoteliers entgegen – häufig gilt: je kleiner, umso vernünftiger und weitsichtiger“, sagte sie. Aber gerade in den Innenstädten sei das die Ausnahme. „Dort bestehen vor allem die großen Verpächter und Immobilienfonds auf 100 Prozent der Pachtzahlung“, berichtet Hartges.
Dabei gehe es um das Überleben der Innenstädte, in denen es nach wie vor häufig gespenstisch aussehe. „Hier muss der Gesetzgeber eingreifen und einen grundsätzlichen Anspruch auf Pachtminderung aufgrund der Covid-19-Pandemie schaffen. Auf dieser Basis können die Parteien dann verhandeln.“ Es gehe um eine angemessene Risikoverteilung zwischen Verpächtern und Pächtern, meint Hartges. „Es ist völlig inakzeptabel, wenn allein die Pächter für die Folgen der Krise aufkommen müssen.“
Erstmals hat kürzlich ein Landgericht einem Einzelhändler die Minderung der Miete wegen der Corona-bedingten Schließung gestattet. In Hotellerie und Gastronomie wächst die Hoffnung, dass nun auch andere Gerichte so urteilen könnten. Es gibt aber auch schon konträre Urteile. (Tageskarte berichtete)