Digital Markets Acts - Booking.com weist Vorwürfe des Hotelverbandes zurück

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Der Digital Markets Act der EU stuft Booking.com als Torwächter im Internet ein. Diese „Gatekeeper“ müssen strengen Anforderungen genügen oder riskieren hohe Strafen. Bei Verstößen gegen den DMA können Geldbußen von bis zu 10 Prozent des weltweiten Gesamtumsatzes des Unternehmens, beziehungsweise bis zu 20 Prozent bei wiederholter Zuwiderhandlung verhängt werden.

Der Hotelverband in Deutschland wirft Booking.com vor, weit davon entfernt zu sein, die verlangten Vorgaben zu erfüllen. Booking weist die Vorwürfe des Verbandes zurück und erläutert seine Sichtweise bei Tageskarte.

Der Hotelverband sowie der europäische Dachverband HOTREC sind der Ansicht, dass der von Booking.com vorgelegte Compliance-Bericht mehrere im DMA festgelegte Verpflichtungen nur unzureichend oder gar nicht berücksichtigt. „Booking.com hält die DMA-Auflagen noch immer nicht ein. Die Hotellerie in Deutschland und Europa ist das ewige Auf-Zeit-Spielen bei der Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtungen leid und fordert eine zeitnahe und konsequente Sanktionierung durch die Europäische Kommission,” erklärt Markus Luthe, Hauptgeschäftsführer des Hotelverbands Deutschland (IHA).

Dieser Sichtweise des Verbandes widerspricht Booking.com gegenüber Tageskarte entschieden. Man arbeite seit dem 13. November 2024 im Europäischen Wirtschaftsraum in Übereinstimmung mit dem Digital Markets Act. Außerdem stehe das Unternehmen seit der Einstufung als Gatekeeper im kontinuierlichen Austausch mit der Europäischen Kommission. Mit dieser und den relevanten Interessengruppen habe man in den letzten Monaten Lösungen für die Einhaltung der Vorschriften entwickelt.

Konkret bemängelt der Hotelverband allerdings, dass Booking.com weiterhin indirekten Druck auf Hotels ausübe, indem es, aus der eigenen Marge, Zimmerpreise rabattiere („Undercutting“) und damit den Wettbewerb auf anderen Kanälen verzerre. Die Branchenvertreter argumentieren, dass dadurch de facto die gleichen negativen Ergebnisse wie mit Paritätsklauseln erreicht würden. 

Booking.com will diese Kritik so nicht stehen lassen und gibt an, dass das Unternehmen im Rahmen seiner DMA-Verpflichtungen Paritätsklauseln im Europäischen Wirtschaftsraum mit Wirkung vom 1. Juli 2024 entfernt habe. Der Hotelverband bezöge sich auf einen Anreiz, der Kunden teilweise angeboten würde, allerdings nur auf eine kleine Anzahl von Angeboten fände. Laut Booking sei dies aber keine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie Parität, da sie sich in keiner Weise darauf auswirke, dass Unterkunftspartner mit ihren Angeboten auf der Plattform teilnehmen könnten.

„Der ‚Booking Sponsored Benefit‘ wird von Booking.com bezahlt und reduziert unsere eigene Marge, um Reisenden den besten Preis für ihren Aufenthalt zu bieten, was wiederum unsere Unterkunftspartner für Kunden interessanter macht – Verbraucherinteressen zu stärken, ist ein zentraler Fokus des DMA. Da diese Anreize von Booking.com finanziert werden, wirken sie sich nicht auf die Einnahmen des Unterkunftspartners aus der Buchung aus. Die Partner erhalten den Zimmerpreis, den sie auf Booking.com festgelegt haben. Es steht ihnen vollkommen frei, wie sie ihre eigene Preisstrategie festlegen und ob sie an anderer Stelle niedrigere Preise und andere Konditionen anbieten. Uns fehlt ein wenig das Verständnis dafür, dass der IHA sich so vehement gegen Verbraucherrabatte ausspricht, denn würden wir keinen „Booking Sponsored Benefit” anbieten, würde dies letztlich den Preiswettbewerb zwischen den Kanälen zuungunsten von Verbrauchern einschränken“, argumentiert Alexandra Wolframm, Leiterin für Regierungsbeziehungen/Public Affairs DACH bei Booking.com im Gespräch mit Tageskarte.

Darüber hinaus bemängelt der Hotelverband allerdings auch, dass Hotels, die günstigere Preise auf anderen Kanälen anböten, durch schlechtere Rankings in der Suchergebnisliste von Booking.com benachteiligt würden. Dies stelle einen Verstoß gegen Art. 6(5) DMA dar. Auch dies sei  eine subtile, aber effektive Umgehung des Verbots von Paritätsklausel, sagt der Hotelverband. Booking indes sagt, dass man Schwierigkeiten habe nachzuvollziehen, inwiefern Art. 6(5) in diesem Fall anwendbar sein solle. Man sei nach dieser Vorschrift lediglich verpflichtet, eine Vorzugsbehandlung von Produkten anderer Unternehmen der Booking Holdings auf unserer Plattform zu vermeiden. Dies würde so geschehen. Im Übrigen werde in dem Ranking-Algorithmus des Unternehmens eine breite Palette sorgfältig gewichteter und kalibrierter Faktoren für das Suchranking verwendet, um sicherzustellen, dass Reisende für sie relevante und attraktive Unterkünfte auf der Plattform fänden. „Dabei handelt es sich ausschließlich um Faktoren innerhalb unserer Plattform, die Preisgestaltung von Unterkunftspartnern auf anderen Kanälen hat demgegenüber keinen Einfluss auf unser Suchranking. Es stimmt also nicht, dass wir eine Unterkunft bei der Anzeige der Suchergebnisse benachteiligen, wenn sie auf anderen Kanälen einen niedrigeren Preis anbietet,“ versichert Alexandra Wolframm im Namen von Booking.com.

Ebenso auffallend und besorgniserregend sei die Tatsache, legt der Hotelverband allerdings nach, dass es Booking.com versäumt hätte, auf Bedenken hinsichtlich des Rankings einzugehen. Nach wie vor herrsche Intransparenz darüber, wie die Algorithmen von Booking.com funktionierten. Booking dagegen glaubt, dass man die Funktionsweise des Rankings mit den entsprechenden Parametern in einem Extranet und auf der Website transparent dar darstelle. Außerdem gebe es im Rahmen des DMA keine weiteren Anforderungen.

Auf der Mängelliste des Hotelverbandes steht allerdings ferner, dass Booking.com Hotels weiterhin einschränke, direkt mit den Gästen zu kommunizieren, bis die Buchung vollständig abgewickelt sei. Dies beeinträchtige die Möglichkeit der Hoteliers, direkte Kundenbeziehungen aufzubauen, und widerspreche Art. 6(10) des DMA, der eine freie Interaktion zwischen Hotels und Reisenden vorsehe.

Booking schätzt den Sachverhalt anders ein und sagt, dass der genannte Artikel unter bestimmten Umständen die Weitergabe von Daten an gewerbliche Nutzer verlange. Diese Regel gelte aber nicht für E-Mail-Adressen vor dem Check-in. Die Bereitstellung personenbezogener Daten sei nur dann verpflichtend, wenn diese Daten in direktem Zusammenhang mit der „Nutzung durch die Endnutzer in Bezug auf die vom jeweiligen gewerblichen Nutzer angebotenen Produkte oder Dienstleistungen“ stehen würde. E-Mail-Adressen stünden aber nicht in direktem Zusammenhang mit der Nutzung eines Dienstes durch den Endnutzer.

„Wir bieten Unterkunftspartnern zudem bereits mehrere Möglichkeiten zur direkten Kommunikation mit zukünftigen Gästen. Sie können Reisende vor ihrem Aufenthalt kontaktieren, indem sie das interne Nachrichtensystem von Booking.com und ein E-Mail-Alias nutzen, das Partner erhalten“, sagt Wolframm. Partnern stehe es zudem frei, zusätzlich auch direkt außerhalb unserer Plattform zu kommunizieren, sobald der Reisende „akquiriert“ sei. Das sei in vielen Fällen bereits zu einem Zeitpunkt, an dem Booking seine Vergütung noch gar nicht erhalten habe.

Abschließend argumentiert der Hotelverband, dass andere von Booking.com eingeführte Änderungen entweder kosmetischer Natur seien, wie zum Beispiel der Zugang zu Daten. Andere Vorgaben würden überhaupt nicht umgesetzt. So hätten beispielsweise Hotels, die die Vorauszahlungsoption von Booking.com nutzen wollen, keine Auswahlmöglichkeit bezüglich des Zahlungsdienstleisters.

„Wir haben erhebliche Änderungen an unseren Geschäftspraktiken im Europäischen Wirtschaftsraum vorgenommen, um den DMA für alle unsere Partner zu erfüllen. Dies beinhaltet Änderungen, die sowohl unseren Unterkunftspartnern als auch unseren Urlaubsgästen zugutekommen werden“, kontert Alexandra Wolframm. „Wir teilen ja schon seit langem umfangreiche Daten und Erkenntnisse mit unseren Partnern über eine Vielzahl von Tools, weil wir glauben, dass dies die Leistung unserer Partner verbessert und damit auch Reisenden zugutekommt.“  Bezüglich der Zahlungslösungen argumentiert Booking, das Hotels frei entscheiden könnten, ob sie die Zahlungslösungen von Booking.com für Transaktionen nutzen möchten oder nicht. Im Rahmen des DMA würde man auch weiterhin die verschiedenen auf unserer Plattform verfügbaren Zahlungsmöglichkeiten bestimmen können. 


 

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