Der Check-In im Hotel kann digitaler werden. Der Bundestag hat deshalb das Meldegesetz am Donnerstagabend um eine «Experimentierklausel» erweitert, mit der neue elektronische Verfahren getestet werden können. Digitale Alternativen zum klassischen Meldeformular gibt es bislang nur, wenn Gäste mit Karte bezahlen oder zur Identifizierung ihren elektronischen Personalausweis nutzen. Nun wird den Hotels die Möglichkeit eingeräumt, bis Ende 2023 innovative Verfahren zu erproben, mit denen sie die Identität ihrer Gäste zweifelsfrei sicherstellen können.
Nach dem Bundesmeldegesetz ist jeder Übernachtungsgast verpflichtet – egal ob für das Ferienzimmer, die Ferienwohnung oder das Hotel – einen Meldeschein auszufüllen. Dazu müssen alle Beherbergungsstätten einen Meldeschein bereithalten.
Mit dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz wurde zum 1. Januar 2020 die besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten für digitale Lösungen geöffnet. Optional wurde ein digitales Meldeverfahren eingeführt, bei dem die eigenhändige Unterschrift durch andere, sichere Verfahren ersetzt werden kann. Nun können mit der Experimentierklausel weitere elektronische Verfahren eines digitalen Meldeverfahrens in Beherbergungsstätten erprobt werden.
Norbert Kunz, DTV-Geschäftsführer: „Wir begrüßen und unterstützen den Gesetzentwurf ausdrücklich. Wir freuen uns, dass die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD unserem Vorschlag gefolgt sind, nicht nur Hotels, sondern alle Beherbergungsformen in der Experimentierklausel zu berücksichtigen. Dies ebnet den Weg für die Erprobung digitaler Innovationen in den deutschen Reiseregionen. Darüber hinaus können dadurch unnötige Kontakte beim Einchecken vermieden und überflüssige Bürokratie abgebaut werden.“
In dem Gesetz steht: „Wer Beherbergungsstätten betreibt, kann für seine und andere mit seinen Beherbergungsstätten vertraglich zum Zweck des Erbringens von Beherbergungsdienstleistungen verbundenen Beherbergungsstätten zur Erprobung weiterer elektronischer Verfahren zur Erfüllung der Meldepflicht bei dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 für die Dauer von höchstens zwei Jahren einen Antrag auf Zulassung eines von Satz 1 abweichenden Verfahrens stellen, bei dem
1. die in § 30 Absatz 2 genannten Daten elektronisch mit Zustimmung der beherbergten Person erhoben werden,
2. die beherbergte Person die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten nach Nummer 1 am Tag der Ankunft in geeigneter Weise bestätigt und
3. das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bei einer vorherigen Prüfung des Verfahrens ein vergleichbares Sicherheitsniveau zu den in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Verfahren festgestellt hat.“