Europäischer Gerichtshof sieht Raum für nationale Verbote von Zweckentfremdung

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Der Europäische Gerichtshof sieht nationale Genehmigungsvorbehalte für die Kurzzeitvermietung von Wohnungen an Ortsfremde als im Einklang mit dem Unionsrecht stehend an. Der Hotelverband Deutschland (IHA) sieht in der Entscheidung einen wichtigen Meilenstein bei der Bekämpfung des Wohnungsmangels in Ballungsräumen und der Herstellung von Wettbewerbsgerechtigkeit auf dem Beherbergungsmarkt

In den verbundenen Rechtssachen Cali Apartments und HX / Procureur général près la cour d’appel de Paris und Ville de Paris (C-724/18 und C-727/18) hat der EuGH heute geurteilt, dass die Bekämpfung des Mangels an längerfristig vermieteten Wohnungen einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt, dem Vermieter z.B. die Einholung einer vorherigen Genehmigung aufzuerlegen. Die Stadt Paris habe zurecht wegen der fehlenden vorherigen Genehmigung gemäß des französischen Bau- und Wohnungsgesetzbuches eine Geldbuße gegen den Wohnungseigentümer verhängen und die Rückumwandlung der Wohnung anordnen dürfen.

„Wir nehmen das Urteil mit großer Erleichterung zur Kenntnis, da es eine wichtige Grundsatzfrage entscheidet: Verhältnismäßige und im Allgemeininteresse liegende Einschränkungen der Portalökonomie sind laut EuGH mit der Richtlinie 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vereinbar. Dies bedeutet das Ende eines rechtlichen Freifahrtscheins für Airbnb & Co. und bringt uns faireren Wettbewerbsbedingungen im Sinne eines ‚level playingfields‘ einen wichtigen Schritt näher“, erläutert Otto Lindner, Vorsitzender des Hotelverbandes Deutschland (IHA), die grundsätzliche Bedeutung des Urteils. 


 

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