Hotelsterne auf Google nur bei gültiger Deutscher Hotelklassifizierung

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Mit einem Anerkenntnisurteil vom 8. Juli hat das Landgericht Berlin entschieden, dass Google ab sofort in Deutschland gelegene Hotels auf seinen Suchergebnisseiten nur noch dann als „X-Sterne-Hotel“ anzeigen darf, wenn dem eine aktuell gültige Zertifizierung nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung der DEHOGA Deutschen Hotelklassifizierung GmbH zugrunde liegt.

Die Ansprüche für Sterne-Hotels sind hoch: Selbst bei einem Stern muss die Unterkunft wenigstens 46 Mindeststandards erfüllen - etwa einen Fernseher auf dem Zimmer anbieten sowie einen Weckdienst. Sauberkeit und das tägliche Bettenmachen sind eine Selbstverständlichkeit auch in der untersten Kategorie der Deutschen Hotelklassifizierung des Hotel- und Gaststättenverbands Dehoga, der die Einstufungen vornimmt.

Knapp 8000 Hotels nehmen demnach in Deutschland an dem freiwilligen Bewertungssystem teil und damit fast 40 Prozent aller hierzulande registrierten Herbergen. Alle drei Jahre überprüft der Verband, ob sie noch den Ansprüchen ihrer entsprechenden Sterne-Klassifizierung entsprechen. «Als Gast erhalten Sie dadurch eine sichere und transparente Übersicht über die Leistungen und Angebote, die Ihnen ein klassifizierter Beherbergungsbetrieb bietet», heißt es auf den Seiten der Deutschen Hotelklassifizierung des Dehoga.

Es verwundert daher kaum, dass die Hüter der Sterne empfindlich reagieren, wenn andere das Bewertungssystem kopieren wollen - oder Häuser gar mit Sternen werben, die ihnen offiziell gar nicht zustehen. Das bekam nun auch Google zu spüren. Das Landgericht Berlin verbietet es dem Internetriesen, Unterkünfte bei Suchergebnissen als Sterne-Hotels zu bezeichnen, solange diese nicht offiziell vom Dehoga als solche ausgezeichnet wurden.

Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in Bad Homburg. Das Urteil vom Monatsanfang wurde am Montag bekannt. Der Suchmaschinendienst hat es bereits anerkannt.

Demnach hatte Google bei der Anzeige von Suchergebnissen von Hotels immer wieder Gaststätten mit Hinweisen wie «3-Sterne-Hotel» oder «4-Sterne-Hotel» versehen. Die Wettbewerbszentrale hatte dies als «irreführend» kritisiert, weil viele der Unterkünfte «nicht über eine gültige Hotelklassifizierung verfügten». Nicht zu verwechseln sind diese nun verbotenen Hinweise von Google mit den dort ebenfalls über Sterne angezeigten Bewertungen und Rezensionen von Nutzern. Diese bleiben von der Entscheidung des Gerichts unberührt.

„Dies ist ein Durchbruch für mehr Transparenz und Sicherheit bei der Darstellung von Hotelangeboten auf der mit Abstand wichtigsten Suchplattform für Hotels im Internet“, erläutert Markus Luthe, Geschäftsführer der DEHOGA Deutsche Hotelklassifizierung GmbH.

„Google speiste seine Sterneangaben aus für den Nutzer nicht nachvollziehbaren Quellen und erklärte auch nicht-klassifizierte Hotels zu ‚Sterne-Hotels‘. Dagegen haben wir uns aus Gründen der Wettbewerbsgerechtigkeit und des Verbraucherschutzes mit Erfolg gewandt“, erklärt Hans-Frieder Schönheit, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale.

„Wir tauschen bereits über eine Datenschnittstelle täglich und automatisiert mit Google aus, welche Hotels in Deutschland über eine aktuelle Klassifizierung verfügen, so dass unsererseits korrekte Sterneangaben jederzeit garantiert sind. Alle noch nicht klassifizierten Hotels in Deutschland laden wir unabhängig von einer Verbandsmitgliedschaft ein, einen Klassifizierungsantrag bei der für sie zuständigen regionalen Klassifizierungsgesellschaft zu stellen, um mit Hotelsternen als dem weltweit anerkannten Symbol für Ausstattung und Qualitätsstandard auf der einflussreichsten Suchplattform um Gäste werben zu können“, ergänzt Markus Luthe.

Das Anerkenntnisurteil des Landgericht Berlins bezieht sich auf die Angabe „X-Sterne-Hotel“. Die Einstufung mit durchschnittlichen Sternewerten auf Basis hunderter, subjektiver Nutzerrezensionen ist vom Urteil nicht erfasst. Nähere Informationen zur Deutschen Hotelklassifizierung stehen auf der Webseite www.hotelstars.eu zur Verfügung.

Das Sterne-System gibt es nicht nur in Deutschland. Auch in anderen europäischen Ländern haben sich Hotelverbände angeschlossen, darunter die Niederlande, Österreich, Schweden, Griechenland, Liechtenstein und seit drei Jahren auch Slowenien. Der Kriterienkatalog ist dabei stets derselbe.

Immer wieder kommt es dabei zu Mogeleien und Tricksereien. Häufig geht es dabei um Häuser, die auf ihren Webseiten unrechtmäßig mit drei oder vier Sternen werben. Nach Einschätzung der Dehoga spielt dabei häufig Unkenntnis eine Rolle. Vielen Hoteliers scheine nicht klar gewesen zu sein, dass eine eigenmächtige Vergabe von Sternen wettbewerbsrechtlich nicht zulässig sei, hieß es vom Verband bereits vor einigen Jahren. Manchmal sorge auch ein Betreiberwechsel für Verzögerungen. Hinzu kommen Grenzfälle, zum Beispiel Sterne im Familienwappen der Hoteleigentümer.

Fakten zur Deutschen Hotelklassifizierung:

  • Hotels dürfen in Deutschland nur mit Hotelsternen werben, wenn sie diese nach einer Überprüfung anhand objektiver Kriterien durch eine neutrale Stelle zuerkannt bekommen haben. Die Deutsche Hotelklassifizierung des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) gewährt allen gültig klassifizierten Hotelbetrieben die benötigte Rechtssicherheit.
  • Die Teilnahme an der Deutschen Hotelklassifizierung ist freiwillig. Aktuell sind in Deutschland 7.931 Betriebe gültig klassifiziert. Bei insgesamt 20.293 Hotelbetrieben in Deutschland (13.068 Hotels und 7.225 Hotels garnis; Quelle: Statistisches Bundesamt) entspricht dies einem Klassifizierungsgrad von 39,1 Prozent.
  • Für Marketing und Organisation der Deutschen Hotelklassifizierung ist die DEHOGA Deutsche Hotelklassifizierung GmbH zuständig. Die Durchführung der Klassifizierung vor Ort obliegt 16 regional zuständigen Klassifizierungsgesellschaften.
  • Jeder Betrieb wird im Zuge der Klassifizierung aufgesucht und die vom Hotelier gegebenen Auskünfte überprüft. Um die Neutralität der Bewertung zu gewährleisten, gehören den entsprechenden Kommissionen meist sowohl Vertreter der zuständigen Tourismusverbände als auch des Gastgewerbes an.
  • Die Klassifizierung gilt für drei Jahre. Bei einer dann gewünschten Nachklassifizierung findet eine erneute Kontrolle statt. Sollten während der Laufzeit der Klassifizierung berechtigte Hinweise vorliegen, dass Kriterien nicht erfüllt sind, findet ebenfalls eine Kontrolle statt.
  • Der Kriterienkatalog selbst wird in einem Intervall von fünf bis sechs Jahren im Rahmen der europäischen Hotelstars Union überprüft und an die Markterfordernisse angepasst. Seit dem 1. Juli 2020 können Hotels - wenn gewünscht - bereits den aktualisierten Kriterienkatalog 2020 – 2025 zur Anwendung bringen.

 

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