Vor zehn Jahren reichte das Hotel Wikingerhof in Schleswig-Holstein mit dem Hotelverband eine Unterlassungsklage gegen Booking.com beim Landgericht Kiel ein. Der Rechtsstreit ist bis heute nicht abgeschlossen und hat inzwischen Rechtsgeschichte geschrieben. Jetzt ist eine Revision zugelassen worden, sodass wohl zeitnah vom höchsten deutschen Zivilgericht darüber geurteilt wird, was ein Online-Buchungsportal darf und was nicht. In der Sache geht es darum, dass der Wikingerhof Rabattangebote bei Booking.com unterbinden wollte.
Der Wikingerhof hatte 2009 einen Vertrag mit Booking.com geschlossen, um seine Zimmer im Internet anzubieten. Dann warf das Hotel der Buchungsplattform unbillige Praktiken und Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht vor. Der Hotelbetreiber versuchte deshalb, in Deutschland auf Unterlassung zu klagen. Damit sollte Booking.com verboten werden, Zimmerpreise ohne Zustimmung des Wikingerhofs als vergünstigt oder rabattiert auszuweisen, Kontaktdaten zurückzuhalten und die Platzierung des Hotels bei Suchanfragen von einer hohen Provision abhängig zu machen.
Der Wikingerhof und Booking.com stritten zunächst durch mehrere Instanzen auch über die Zuständigkeitsfrage. Nach Auffassung von Booking.com gelte die in seinen AGB enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung, wonach für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis allein die Gerichte in Amsterdam berufen seien. 2020 entschied dann der Gerichtshof, dass das Hotel Wikingerhof in Deutschland gegen die niederländische Betreibergesellschaft der Plattform klagen kann. Der BGH in Karlsruhe verwies 2021 das Verfahren daraufhin an das OLG Schleswig zurück. Dor kam es allerdings 2022 zu einer „friesisch-herben Enttäuschung“, wie Markus Luthe, Chef des Hotelverbandes in Deutschland in einem Blogpost schreibt. Man habe weiterhin fehlende Bereitschaft feststellen müssen, sich grundsätzlich mit den durch die Neulandgewinnung des Internets zwingend aufgeworfenen Rechtsfragen auseinanderzusetzen, so Luthe.
Gegen diesen erneuten Urteilsversuch des OLG Schleswig hat der Hotelverband Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt und zeigt sich nun erfolgreich. Am 11. Februar 2025 gab der BGH der Beschwerde statt und ließ die Revision gegen das Urteil des OLG Schleswig zu.
Luthe geht davon aus, dass es voraussichtlich noch in diesem Jahr erneut zu einer mündlichen Revisionsverhandlung kommt, in der diesmal aber nicht über Zuständigkeitsfragen, sondern endlich materiell-rechtlich zu entscheiden sein werde, so der Lobbyist. „Wir werden vom höchsten deutschen Zivilgericht Klarheit darüber erhalten, was sich ein Online-Buchungsportal herausnehmen darf“, sagt Luthe und zählt auf:
„Darf Booking.com als im Auftrag des Hotels handelnder Mittler nach eigenem Gutdünken ohne dessen Zustimmung Rabatte ausrufen – noch dazu irreführende?
Muss Booking.com dem Hotel als Auftraggeber der Vermittlung die E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Buchenden weiterleiten?
Sind die Buchungsprovisionen von Booking.com – zumindest jene über 15 Prozent – missbräuchlich oder gar sittenwidrig?“












