Das Landgericht Berlin hat deutschen Hotels in ihrem Kampf gegen die langjährige Verwendung von Bestpreisklauseln durch das in Amsterdam ansässige Online-Buchungsportal Recht gegeben, das berichtet der Hotelverband Deutschland (IHA): Wie der Verband nach dem Urteil berichtet, habe Booking.com gegen Kartellrecht verstoßen und müsse die Hoteliers für die entstandenen finanziellen Schäden kompensieren. Booking.com könne sich weder auf eine Verjährung noch darauf berufen, dass die Bestpreisklauseln „notwendige Nebenabreden“ darstellen würden, wie zuvor bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden hatte, so der Hotelverband.
Vielmehr unterfielen die Bestpreisklauseln von Booking.com dem Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen nach Art. 101 AEUV, so der Hotelverband unter Bezugnahme auf den Richterspruch in einer Pressemitteilung. „Booking.com ist damit mit seiner Argumentation, die Paritätsklauseln stellten ein legitimes Wettbewerbsinstrument dar, auf ganzer Linie gescheitert“, kommentiert Otto Lindner, Vorsitzender des Hotelverbands Deutschland (IHA).
Die konkrete Höhe der Entschädigung für die mehr als 1.000 vor dem Landgericht Berlin erfolgreich klagenden deutschen Hotels werde nun in weiteren Verfahren geklärt. Das Urteil des Landgerichts Berlin erging mündlich und liegt noch nicht schriftlich vor. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
„Dieses wegweisende Urteil des Landgerichts Berlin verleiht auch der parallelen Sammelklage (www.mybookingclaim.com), die von mehr als 15.000 europäischen Hotels beim Bezirksgericht Amsterdam erhoben werden wird und für die das Verfahren der deutschen Hotels als Blaupause dient, zusätzlichen Rückenwind“, ergänzt IHA-Hauptgeschäftsführer Markus Luthe.
Booking.com sieht das anders und sagt: „Wir begrüßen, dass das Gericht in Berlin wesentliche Aspekte unseres Falles bestätigt und einige der Forderungen heute abgewiesen hat. Wir vertreten weiterhin die Ansicht, dass unsere frühere Verwendung von Paritätsklauseln, die wir in Deutschland seit 2016 nicht mehr anwenden, nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen hat und dass sie Reisenden und Partnern zugute kam, indem sie den Wettbewerb gefördert hat. “












