Nach Dorint-Intervention: Kölner Hotels dürfen unter Auflagen wieder öffnen

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Nachdem die Dorint-Gruppe vor das Verwaltungsgericht gezogen war, rückt die Stadt Köln  von ihrer strengen Verfügung zu Hotelschließungen wegen der Corona-Krise ab. Hotels in der Domstadt dürfen wieder für Geschäftsreisende öffnen.

Die Dorint-Hotels hatten vor dem Verwaltungsgericht eine Lockerung der Hotelschließungen gefordert. Diesem Ansinnen ist die Stadtverwaltung nun ohne Entscheidung des Gerichts nachgekommen. Diese Einigung über die Aufhebung des Verbots, Hotels in Köln weiter zu betreiben, teilte die Stadt gestern dem Kölner Verwaltungsgericht schriftlich mit. Das Gericht hält damit die Angelegenheit für erledigt. Alle Hotels in Köln können ihre Unterkünfte wieder öffnen. So auch die Hotels der Dorint GmbH am Heumarkt, an der Messe und in Junkersdorf. Eine touristische Nutzung bleibt weiterhin aufgrund der bestehenden Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen allerdings untersagt. Die Dorint-Hotels wollen nun auch ihr Programm  umsetzen und Zimmer als „Homeoffice“ anbieten.

Dirk Iserlohe, Eigentümer und Aufsichtsratsvorsitzender von Dorint freut sich über die Entscheidung der Stadt Köln, das Verbot des Hotelbetriebes in Köln wieder aufzuheben. Nun können die Hotels doch wieder Gäste beherbergen, die dringend in Köln ein Hotel suchen. 

Die Grundlage für die Entscheidung der Stadt Köln ist die Verordnung des Landes NRW vom 20.03.2020, Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, die in § 13 beinhaltet, dass „die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektions-schutzgesetzes zuständigen Behörden vor.“ Im Folgesatz weißt die Landesverordnung darauf hin, dass ein Verfügung nach § 28 Abs 1 IfSG nur im konkreten Fall der Störung - also einer Infizierung am Ort - verfügt werden kann. „Wir sind sehr glücklich, dass heute das Land NRW bestätigt hat, dass das Verbot der touristischen Leistung also eine Präventivschutzmaßnahme nach § 16 IfSG ist und entschädigungsfähig ist“ freut sich Dirk Iserlohe über die Entscheidung der Stadt Köln. 


 

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