Das Oberverwaltungsgericht hat heute ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt, wonach ein Onlineportal der Stadt Köln Auskunft über die bei ihm registrierten privaten Beherbergungsbetriebe erteilen muss.
Ein Internetanbieter, der private, aber zu bezahlende Übernachtungsmöglichkeiten in Köln vermittelt, muss der Stadt Auskunft über seinen Kunden geben. Das entschied das nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht (OVG) am Montag in Münster. Nach Auffassung des 14. Senats ist die Stadt zum Auskunftsersuchen berechtigt, um bei den Betrieben die sogenannte Bettensteuer (Kulturförderabgabe) einziehen zu können. Damit bestätigte das OVG eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln aus der Vorinstanz. Die Richter in Münster wiesen den Antrag auf Berufung ab. Damit ist die Entscheidung rechtskräftig.