Antrag auf Dezemberhilfe voraussichtlich ab Anfang Januar 2021 möglich

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Die Bundesministerien für Wirtschaft und Finanzen haben neue Informationen zu den November- und Dezemberhilfen veröffentlicht. Die Antragstellung für die Dezemberhilfe wird danach voraussichtlich ab Anfang Januar 2021 möglich sein.

Ein Antrag auf Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe kann ausschließlich in digitaler Form über das Internet-Portal des Bundes gestellt werden (antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die Antragstellung für die Dezemberhilfe wird voraussichtlich ab Anfang Januar 2021 möglich sein.

+++ AKTUELL: Jetzt geht es doch schneller als bisher bekannt: Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember (Dezemberhilfe) kann ab sofort von Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern für Hoteliers und Gastronomen beantragt werden. Abschlagszahlungen wurden auf 50.000 Euro erhöht. Auszahlungen für die Dezemberhilfe starten voraussichtlich Anfang Januar 2021. Mehr Info: www.tageskarte.io/politik/detail/dezemberhilfe-kann-ab-sofort-beantragt-werden.html +++

 

Bei den Novemberhilfen wiederum werden Abschlagszahlungen ausgezahlt - das ist ein Vorschuss auf spätere Zahlungen. Mit Stand Donnerstag seien rund 219 000 Anträge gestellt worden, sagte die Sprecherin. Es seien 688 Millionen Euro ausbezahlt worden. Das Geld fließe also und komme bei den Betroffenen an.

Ab sofort können Abschlagszahlungen in Höhe von bis max. 50.000 Euro beantragt und ausgezahlt werden. Für diejenigen, die bereits Abschlagszahlungen in Höhe von maximal10.000 Euro erhalten haben, wird ab nächster Woche automatisch der neue Maximalbetrag von 50.000 Euro ausgezahlt, sofern die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen (mind. 50 Prozent der beantragten Fördersumme). Das bedeutet, in diesen Fällen ist keine neue Antragstellung erforderlich.

Die Bundesregierung hatte wegen des Teil-Lockdowns im November und Dezember für betroffene Firmen etwa in der Gastronomie Hilfen angekündigt, erstattet werden Umsatzausfälle. Ab Januar gilt die Überbrückungshilfe III, erstattet werden dann betriebliche Fixkosten wie Mieten und Pachten. Der Zugang zu den Überbrückungshilfen für November und Dezember wurde erweitert, dies zielte angesichts des harten Lockdowns vor allem auf den Einzelhandel. 

Hier geht es zu den neuen „Fragen und Antworten zur Novemberhilfe und Dezemberhilfe“

Antragsberechtigt für die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe sind Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Gastronomiebetriebe (mit Ausnahme von Außerhausverkauf und Kantinen). Auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen. Gleiches gilt für Veranstalter, die ihre Einnahmen im Jahr 2019 ausschließlich aus Veranstaltungen generierten, die per Verordnung untersagt sind.

Auch indirekt Betroffene können antragsberechtigt sein, wenn sie nach nachweislich und regelmäßig (das heißt im Jahr 20197) mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Hier werden also zum Beispiel Wäschereien berücksichtigt

Hinzu kommen indirekt über Dritte Betroffene Unternehmen, mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Das kann zum Beispiel ein Caterer sein, der über eine Veranstaltungsagentur eine Messe beliefert.

Verbundene Unternehmen sind dann antragsberechtigt für die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe sein. Liegt eine Antragsberechtigung vor, darf nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt gestellt werden.

Wie viel November- und Dezemberhilfe wird gezahlt?

Die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Um das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, werden diese Kosten über den Umsatz angenähert.

Die Höhe der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe beträgt 75 Prozent des jeweiligen Vergleichsumsatzes und wird anteilig für jeden Tag im November beziehungsweise Dezember 2020 berechnet, an dem ein Unternehmen tatsächlich vom Corona-bedingten Lockdown im Sinne der November- beziehungsweise Dezemberhilfe direkt, indirekt oder über Dritte betroffen war.

Welche besonderen Regelungen gelten für Gastronomiebetriebe?

Für Gaststätten im Sinne von §1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes gilt eine Sonderregelung. Hier wird die Umsatzerstattung auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegen, also die in diesen Betrieben verzehrten Speisen und Getränke. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Umsatzsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

In welchem Verhältnis steht die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe und die Überbrückungshilfe des Bundes?

Der Leistungszeitraum der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe überschneidet sich mit der zweiten Phase des Überbrückungshilfeprogramms (Leistungszeitraum September bis Dezember 2020). Eine Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe schließt die Inanspruchnahme der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe jedoch nicht aus. Leistungen aus der Überbrückungshilfe für den selben Leistungszeitraum werden jedoch auf die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe angerechnet. 

Eine Anrechnung von anderen gleichartigen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder auf die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe findet dann statt, wenn sich der Leistungszeitraum überschneidet.


Hilfen kommen zu spät und nicht vollständig an: DEHOGA fordert Klarheit und Verlässlichkeit

(Berlin, 22. Dezember 2020) Weil zugesagte Hilfszahlungen zu spät und nicht im zugesagten Umfang ankommen, droht nach Einschätzung des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA Bundesverband) zahlreichen Betrieben der Branche das Aus. „Die Unternehmen des Gastgewerbes befinden sich seit dem 2. November im Lockdown. Dass sie fast zwei Monate danach immer noch auf die versprochenen Hilfen warten, schafft bei den Betroffenen eine verzweifelte Lage und zerstört Vertrauen“, sagt DEHOGA-Präsident Guido Zöllick. Dies gelte umso mehr, weil derzeit immer noch unklar ist, wie es im Januar für die Branche weitergehen soll. „Nicht nur die Öffnungsperspektiven für unsere Betriebe sind derzeit völlig unklar. Auch für die vom Bund in Aussicht gestellte ,Überbrückungshilfe 3‘ wurden bisher keine Detailregelungen veröffentlicht“, so Zöllick. „Die Betriebe des Gastgewerbes und ihre Beschäftigten gehen daher mit großen Existenzsorgen ins neue Jahr. Wir fordern die Bundesregierung auf, endlich für Klarheit und Verlässlichkeit zu sorgen. Damit die Hilfen dort ankommen, wo sie dringend benötigt werden, sind nachvollziehbare, widerspruchsfreie und gerechte Regelungen Voraussetzung.“

Für die Betriebsschließungen im November und Dezember hatte die Bundesregierung den betroffenen Betrieben Zahlungen in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes vom Vorjahresmonat versprochen. Doch die Hilfe lässt auf sich warten: Anträge auf Novemberhilfe können erst seit dem 25. November gestellt werden, für Dezember sind noch gar keine Antragsstellungen möglich. Weil die Bearbeitung der Hilfsanträge zu lange dauert, zahlt die Bundesregierung mittlerweile Abschläge an die Unternehmen aus. Zöllick: „Dass der Bund auf unser Drängen den Rahmen für die Abschlagszahlungen nach oben korrigiert hat und jetzt bis zu 50.000 Euro pro Betrieb auszahlt, ist zwar begrüßenswert, doch größeren Unternehmen mit hohen Miet- oder Pachtverpflichtungen helfen auch Abschläge in dieser Höhe nicht wirklich weiter.“

Für große Verunsicherung sorgen zudem offenkundige Lücken und bürokratische Hürden im System der Hilfen. So sei es inakzeptabel, dass Fördervoraussetzungen bei der Überbrückungshilfe 2 nachträglich geändert wurden. „Verlässlichkeit und Planungssicherheit sehen anders aus“, sagt Zöllick. Auch weitere Kürzungen bei den November- und Dezemberhilfen seien nicht hinnehmbar. „Von den Betrieben wurde mit der Schließung ab November ein Sonderopfer verlangt und ihnen wurde eine Entschädigung der finanziellen Ausfälle versprochen. Die gegebenen Zusagen müssen nunmehr auch eingehalten werden“, stellt Zöllick klar. „Die Betriebe haben sich darauf verlassen, dass die versprochenen umsatzorientierten Hilfen nach Abzug des Kurzarbeitergeldes in voller Höhe fließen. Stattdessen erleben sie jetzt, dass die Hilfe nur sehr schleppend gezahlt wird und aufgrund von Anrechnungen an anderer Stelle auch nicht im vollen Umfang ankommt.“

Gefährliche Lücken sieht der DEHOGA zudem im Bereich der Mischbetriebe, die rechtlich mit einem nicht gastgewerblichen Unternehmensteil verbunden sind. „Die Vorschrift, dass nur solche Unternehmen November- und Dezemberhilfe erhalten können, bei denen der vom Lockdown betroffene Umsatzanteil mindestens 80 Prozent beträgt, sorgt in der Praxis dafür, dass Mischbetriebe und verbundene Unternehmen nun komplett durchs Raster fallen und keine Hilfszahlungen erhalten“, berichtet Zöllick. „Hier bedarf es dringend einer Nachjustierung.“

Handlungsbedarf sieht der DEHOGA darüber hinaus bei der Anrechnung der KfW-Kredite zum Nennbetrag. „Die derzeit notwendige beihilferechtliche Anrechnung von KfW-Krediten mit mehr als sechs Jahren Laufzeit führt zu maximalem Frust und zu Enttäuschung bei Unternehmen, die in besonderem Maße Verluste in diesem Jahr erlitten hätten“, erklärt Zöllick. Das sei weder nachvollziehbar noch sachgerecht. „Dass Betriebe, die rückzahlbare KfW-Kredite aufgenommen haben, diese nun voll als Beihilfe anrechnen müssen, ist ein Unding, weil auf diese Weise der EU-Beihilferahmen schnell ausgeschöpft ist und dann aus rein formalen Gründen keine November- oder Dezemberhilfen mehr bezahlt werden dürfen“, kritisiert Zöllick. Die Problematik der EU-Beihilfegrenzen betrifft insbesondere größere Betriebe des Gastgewerbes und gefährdet daher nach Einschätzung des DEHOGA besonders viele Arbeitsplätze in der Branche.

Zudem mahnt der DEHOGA Klarheit bei der ,Novemberhilfe Plus’ an, die bei einem Hilfe-Volumen ab einer Million Euro greifen soll. Hier seien nach wie vor keine detaillierten Regelungen bekannt. Gleiches gilt für noch größere Unternehmen, die ebenso noch nicht wissen, wann sie nach welchen Kriterien die Anträge stellen dürfen und mit den zugesagten Hilfen rechnen können.



 

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