Bayern beschließt Registrierungspflicht für Kurzzeitvermietungen

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Bayern beschließt Registrierungspflicht für Kurzzeitvermietungen

Der Bayerische Landtag hat eine Reform des Zweckentfremdungsgesetzes beschlossen, die unter anderem eine Registrierungspflicht für Kurzzeitvermietungen vorsieht. Das geht aus einer Mitteilung des Branchenverbands Dehoga Bayern hervor. Die Neuregelung tritt zum 1. April 2026 in Kraft.

Nach Angaben der Mitteilung erhalten Städte und Gemeinden künftig die Möglichkeit, ein digitales Registrierungsverfahren für Ferienvermietungen einzuführen. Anbieter, die Wohnungen über Online-Plattformen kurzfristig vermieten wollen, müssen sich dann zunächst bei der zuständigen Kommune registrieren. Anschließend wird eine kostenlose Registrierungsnummer vergeben, die bei der jeweiligen Plattform angegeben werden muss.

Kommunen erhalten zusätzliche Kontrollmöglichkeiten

Mit der Gesetzesänderung werden die Kommunen laut Mitteilung zudem in die Lage versetzt, auf Vermietungsdaten von Online-Plattformen zuzugreifen. Grundlage ist ein EU-weit vorgesehener Datenaustausch. Die erforderlichen Informationen können über eine zentrale digitale Schnittstelle bei der Bundesnetzagentur abgerufen werden.

Ziel sei es, nach Angaben des Bauministeriums, illegale Zweckentfremdung von Wohnraum zu erkennen und zu kontrollieren. Insbesondere in Regionen mit angespanntem Wohnungsmarkt sollen Kommunen so besser nachvollziehen können, ob Wohnungen dauerhaft dem regulären Mietmarkt entzogen werden.

Bayerns Bauminister Christian Bernreiter erklärte laut Mitteilung: „Wohnraum in Großstädten und Tourismusregionen ist knapp und darf nicht schleichend dem regulären Mietmarkt verloren gehen. Wir unterstützen deswegen unsere Kommunen, wenn sie Kurzzeitvermietungen über Online-Plattformen besser in den Griff bekommen wollen.“ Weiter sagte er: „Wir schaffen Handlungsspielraum für Städte und Gemeinden!“

Umsetzung einer EU-Verordnung

Mit der Reform setzt der Freistaat Bayern nach eigenen Angaben als erstes Bundesland die EU-Verordnung 2024/1028 zur Kurzzeitvermietung von Unterkünften in Landesrecht um. Die Verordnung sieht unter anderem eine stärkere Regulierung und Datentransparenz im Bereich kurzfristiger Vermietungen vor.

Hintergrund der Gesetzesänderung ist laut Mitteilung der zunehmende Druck auf den Wohnungsmarkt, insbesondere in Großstädten und touristisch stark nachgefragten Regionen. Dort werde Wohnraum teilweise als Ferienunterkunft genutzt, was Auswirkungen auf das verfügbare Angebot für reguläre Mietverhältnisse haben könne.

Mit dem neuen Gesetz erhalten Kommunen die Möglichkeit, eigene Regelungen auf Basis der neuen gesetzlichen Grundlage umzusetzen und entsprechende Verfahren einzuführen.

Inkrafttreten Anfang April

Das reformierte Zweckentfremdungsgesetz tritt am 1. April 2026 in Kraft. Kommunen können ab diesem Zeitpunkt die vorgesehenen Instrumente nutzen und entsprechende Registrierungsverfahren einführen, sofern sie dies für erforderlich halten.

Die Maßnahmen betreffen insbesondere Anbieter von Kurzzeitvermietungen über digitale Plattformen, die künftig mit zusätzlichen Anforderungen konfrontiert sind.


 

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