Bundestag ermöglicht steuerfreie Arbeitgeber-Pauschale bis Ende 2024

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Arbeitgeber können ihren Beschäftigten in den kommenden Jahren bis zu 3.000 Euro steuerfreie Prämien zur Abfederung der hohen Inflation zahlen. Der Bundestag beschloss am Freitag, dass auf solche Boni bis Ende 2024 keine Einkommensteuer anfällt.

Offen ist allerdings, wie viele Arbeitgeber von der Möglichkeit Gebrauch machen und tatsächlich Prämien auszahlen. Arbeitgeberpräsident Rainer Dulger hatte zuletzt betont, nicht alle Unternehmen könnten sich die Einmalzahlung leisten.

Auch während der Corona-Krise gab es die Möglichkeit einer steuerfreien Prämie. Wie viele Arbeitgeber sie in welcher Höhe zahlten, ist aber nicht bekannt.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass das Geld zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt wird. Außerdem muss der Arbeitgeber deutlich machen, dass es sich um eine Pauschale im Zusammenhang mit den Preissteigerungen handelt. Bei Sozialleistungsbeziehern soll die Prämie nicht als Einkommen berücksichtigt werden.

Der DEHOGA begrüßt Möglichkeiten, den Mitarbeitern mehr Netto vom Brutto zukommen zu lassen. Wichtig war und ist dem Verband, dass die Prämie für die Unternehmer absolut freiwillig sein müsse. Die Tarifentgelte für das Jahr 2023 seien für das Gastgewerbe ganz überwiegend verhandelt und sähen aufgrund der Mindestlohnerhöhung auf 12 Euro zum 1. Oktober 2022 bereits sehr erhebliche Entgeltsteigerungen vor, die für viele Betriebe bereits Personalkostensteigerungen am Rande des Leistbaren bedeuten würden, so der Verband. Aufgrund der aktuellen Situation und der massiven Kostensteigerungen, insbesondere der in vielen Betrieben geradezu explodierenden Energiekosten, könne und dürfe es hier keinen Automatismus geben. Wichtig war dem Verband auch große Flexibilität bzgl. des Ob, des Umfangs und des Zeitpunktes eventueller Sonderzahlungen, vergleichbar der Vorgehensweise bei der Corona-Prämie. Die Frage, ob gastgewerbliche Betriebe zusätzliche Sonderzahlungen leisten können, hänge von der Energiepolitik der Regierung in den nächsten Monaten und der Konsumlaune der Gäste ab. Keinesfalls dürfe man jetzt eine breite Erwartungshaltung bei den Arbeitnehmern schüren, erklärte der Verband in einem internen Newsletter.

Die vom DEHOGA formulierten rechtlichen Anforderungen seien in der Formulierungshilfe berücksichtigt. Insbesondere sehe sie vor, dass Arbeitgeberleistungen über einen langen Zeitraum, nämlich bis zum 31. Dezember 2024 begünstigt würden. Die Inflationsausgleichsprämie soll teilbar sein und kann in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährt werden. Die Abgabenfreiheit ist nicht auf tarifliche Leistungen beschränkt. Somit kann jeder Hotelier und Gastronom frei entscheiden, ob, wann und in welchem Umfang er eine Prämie gewährt.(dpa)


 

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