Im Januar 2019 treten einige gesetzliche Änderungen bei der „Arbeit auf Abruf“ in Kraft. Der DEHOGA Bundesverband hat daher die Gesetzesänderungen zum Anlass genommen, das Thema Arbeit auf Abruf in „FAQ’s“ darzustellen. Darin werden auch Fragestellungen dargestellt, die aktuell keine gesetzliche Änderung erfahren haben, jedoch zukünftig eine größere praktische Relevanz bekommen könnten.
Insbesondere sieht § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz dann vor, dass eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche als vereinbart gilt, wenn keine andere Vereinbarung über eine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit besteht. Diese 20 Stunden müssen im Zweifelsfall – egal ob tatsächlich gearbeitet wurde oder nicht – bezahlt werden. Außerdem werden die Möglichkeiten der Über- und Unterschreitung bei vertraglichen Höchst- und Mindestarbeitszeiten gesetzlich fixiert. Die Berechnung der Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Feiertag wird speziell geregelt.
Ziel der Koalition ist es, die Verlässlichkeit der Abrufarbeit für Arbeitnehmer zu verbessern und zu verhindern, dass unternehmerische Risiken von den Mitarbeitern getragen werden müssen. Durch die stärkeren gesetzlichen Reglementierungen wird allerdings Hoteliers und Gastronomen, die zum Beispiel Biergarten- oder Veranstaltungsgeschäft mit Abrufkräften arbeiten, die Flexibilität erschwert und mit zusätzlichen finanziellen Risiken belegt. Daher ist es jetzt noch wichtiger, sich als Unternehmer mit den Möglichkeiten und Grenzen der Arbeit auf Abruf zu befassen und ggf. Prozesse und alte und neue Arbeitsverträge anzupassen.