DEHOGA informiert zu Hochwasser und Kurzarbeit

| Politik Politik

Kaum erholen sich die meisten gastgewerblichen Betriebe langsam von den Corona-Lockdowns, schon erfolgt für manche von ihnen der Hochwasser-Schock. Unvorstellbar dramatisch natürlich für diejenigen, die direkt in den überfluteten Gebieten liegen und deren Betriebe zerstört und beschädigt sind, wo sogar Menschen aus den Familien der Unternehmer oder Mitarbeiter zu Schaden gekommen sind oder vermisst werden. "Zuallererst bei ihnen sind in diesen Tagen unsere Gedanken. Aber auch wer nur mittelbar betroffen ist, z.B. durch Ausfälle in der Logistik oder Infrastruktur, hat jetzt zu kämpfen", so der DEHOGA. 

Nachfolgend liefert der Verband einige aktuelle Informationen mit dem Fokus Kurzarbeit:

Hochwasser stellt ein sog. "unabwendbares Ereignis" dar. Das bedeutet, betroffene Betriebe, bei denen wegen des Hochwassers Arbeit ausfällt, können Kurzarbeit anzeigen. Und zwar unter Geltung der aktuellen, erleichterten Corona-Sonderregelungen. Es gilt also insbesondere nur das Zehn-Prozent-Quorum, es müssen keine Minusstunden aufgebaut und noch nicht verplanter Urlaub nicht vorrangig eingebracht werden, Sozialbeiträge werden jedenfalls bis zum 30. September 2021 zu 100 % erstattet. Das gilt jedoch nur, wenn die Kurzarbeit bis zum 30. September 2021 eingeführt wird.

Darüber hinaus sollten Hoteliers und Gastronomen in den verschiedenen denkbaren Fallkonstellationen Folgendes beachten:

1. Beschäftigte im Betrieb beziehen bereits und noch aufgrund der Corona-Auswirkungen Kurzarbeitergeld

Ist der Betrieb nun unmittelbar vom Hochwasser betroffen und soll die Kurzarbeit deswegen ausgeweitet werden, so muss die Ausweitung der Kurzarbeit der Arbeitsagentur schriftlich mitgeteilt und begründet werden. Eine formale Anzeige auf Kurzarbeit ist in diesem Fall jedoch nicht erforderlich. Die bereits angezeigte Kurzarbeit (in den meisten Fällen nach Ende des Komplett-Lockdowns „aus wirtschaftlichen Gründen“) kann aufgrund des „unabwendbaren Ereignisses“ ausgeweitet werden, ohne dass es einer Änderung der bisherigen Anerkennungsentscheidung bedarf. Wenn die Verlängerung der Kurzarbeit erforderlich ist, muss dies bei der Arbeitsagentur angezeigt werden. Auch wenn sich am Umfang der Kurzarbeit nichts ändert (z.B. geschlossene Diskothek, die auch bisher schon in Kurzarbeit Null war, jetzt aber zusätzlich noch überflutet wurde) empfiehlt der DEHOGA sicherheitshalber eine Mitteilung der Situation an die Arbeitsagentur.

2. Betrieb ist unmittelbar vom Hochwasser betroffen, war aber zuletzt nicht mehr in Kurzarbeit

Wurde seit mehr als zwei Monaten kein Kurzarbeitergeld mehr beantragt, so muss der Betrieb, der jetzt z.B. durch Überflutung unmittelbar vom Hochwasser betroffen ist und wieder mit der Kurzarbeit starten muss, diese auf Basis eines „unabwendbaren Ereignisses“ neu anzeigen. Die Anzeige muss unter Nutzung des Vordrucks bei der Agentur für Arbeit erfolgen. Bei einem unabwendbaren Ereignis gilt die Anzeige für den entsprechenden Kalendermonat als erstattet, wenn sie unverzüglich erstattet worden ist. Der Kurzarbeitergeldbezug ist auf längstens 12 Monate beschränkt.

3. Betrieb ist nur mittelbar betroffen

Wenn der Betrieb lediglich mittelbar vom Hochwasser betroffen ist, z.B. durch die Überflutung eines wesentlichen Zulieferbetriebes, so kann der mittelbar betroffene Betrieb Kurzarbeit nur aus wirtschaftlichen Gründen anzeigen. Die Kurzarbeit muss unter Nutzung des Vordrucks angezeigt werden. Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Der Kurzarbeitergeldbezug ist auf längstens 12 Monate beschränkt.

Es gibt Fälle, in denen die Abgrenzung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Betroffenheit schwierig ist, z.B. wenn der Arbeitsausfall auf der Vernichtung von Infrastruktur beruht. Aus DEHOGA-Sicht ist jedenfalls dann, wenn der Betrieb zwar nicht selbst überflutet oder beschädigt wurde, aber wegen fehlender Infrastruktur nicht funktionsfähig ist, von einem „unabwendbaren Ereignis“ auszugehen. Das gilt auch für die notwendige Dauer von Aufräumarbeiten. Wenn dagegen Gäste ausbleiben, weil die touristische Infrastruktur im Ort oder in der Region nicht mehr attraktiv ist, dürfte es sich eher um „wirtschaftliche Gründe“ handeln.

4. Betrieb ist nicht betroffen, aber Beschäftigte sind vom Hochwasser betroffen

Die Ursachen für den Arbeitsausfall müssen im Betrieb liegen. Es ist demnach nicht möglich, Kurzarbeit für Beschäftigte anzuzeigen, die ausschließlich persönlich von dem Hochwasser betroffen sind, z.B. weil ihr Haus eingestürzt ist oder Angehörige vermisst werden. Auch wenn der Betrieb bereits aufgrund der Corona-Auswirkungen in Kurzarbeit ist, darf diese nicht jetzt aufgrund der persönlichen Betroffenheit von Beschäftigten ausgeweitet werden. Wir empfehlen in solchen Fällen den Betrieben, mit den Beschäftigten großzügige individuelle Absprachen über Freistellung oder Urlaub zu treffen.


Zurück

Vielleicht auch interessant

Das Ifo-Institut plädiert für die Kopplung des Rentenalters an die Lebenserwartung. Die Niederlande, Schweden und Finnland hätten das bereits beschlossen. Das Verhältnis von Rentnern zu Erwerbstätigen bleibe damit stabil, so die Wirtschaftsforscher.

Mit einer langen Kolonne von Traktoren haben Tausende Landwirte in Berlin ihrem Ärger über die Ampel-Koalition Luft gemacht. Bei einer Protestkundgebung am Brandenburger Tor sprach auch DEHOGA-Präsident Guido Zöllick und verlangte die Rückkehr zu sieben Prozent Mehrwertsteuer in der Gastronomie.

Es ist der erste Bürgerrat dieser Art und das Thema ist hochaktuell: Ernährung. Kostenfreies Mittagessen für alle Kinder steht dabei an erster Stelle der Empfehlungen, die nun im Bundestag vorgestellt wurden.

Das Justizministerium hat einen Referentenentwurf für ein Bürokratieentlastungsgesetz vorgelegt. Darin enthalten ist auch die Hotelmeldepflicht, die abgeschafft werden soll – allerdings nur für deutsche Staatsangehörige. Auch die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege sollen verkürzt werden.

Die Erhöhung der Mehrwertsteuer von 7 auf 19 Prozent für Speisen in der Gastronomie bei gleichzeitig massiv steigenden Kosten stellt die Unternehmer vor größte Herausforderungen. Das geht aus einer Umfrage des Dehoga hervor.

Obwohl Finanzminister Lindner noch im letzten Jahr mehrfach seine Sympathie für eine dauerhafte Verlängerung der reduzierten Mehrwertsteuer in der Gastronomie kundgetan hatte, will der Politiker heute von einer Senkung nichts mehr wissen. In der ARD-Sendung Maischberger schloss Lindner die Rückkehr zur Sieben-Prozent-Mehrwertsteuer jetzt deutlich aus.

Auch am Donnerstag haben Landwirte ihre Proteste gegen die Sparmaßnahmen der Bundesregierung in vielen Regionen fortgesetzt. Unterstützung kommt auch vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband. 

Pandemie, Kundenzurückhaltung, Personalmangel und Mehrwertsteuererhöhung: Die Gastrobranche steht nach Krisen in der Vergangenheit vor neuen Herausforderungen. Eine saarländische Kampagne soll für positive Stimmung sorgen.

Nach dem sogenannten Weihnachtsfrieden nimmt der Tarifstreit bei der Deutschen Bahn Fahrt auf: Von Mittwoch bis Freitag will die Lokführergewerkschaft GDL im Personenverkehr streiken.

Am 15. Januar findet als Abschlussaktion der Aktionswoche „Ohne uns kein Essen“ der Landwirte in Berlin eine Großdemo statt. Hier ist auch der DEHOGA als Partner und Unterstützer mit dabei. Auch in den Bundesländern gibt es Aktionen. Teilnahmen an Straßenblockaden sind nicht geplant.