Ein Jahr geschlossen? Gaststättenerlaubnis für viele Betriebe in Gefahr

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Viele Betriebe sind mittlerweile seit einem Jahr durchgehend geschlossen. Vor allem die Club- und Diskothekenszene befindet in einer katastrophalen Ausnahmesituation, wie der Bundesverbandes deutscher Discotheken und Tanzbetriebe (BDT) kürzlich mitteilte. Die Unternehmen waren die ersten Betriebe, die schließen mussten, und werden die letzten sein, die wieder öffnen dürfen (Tageskarte berichtete).

Neben den entgangenen Einnahmen droht noch ein weiterer Schlag: Wie nun der DEHOGA Bayern erklärte, geht es dabei um Paragraph acht des Gaststättengesetzes. Dort heißt es wörtlich: "Die Erlaubnis erlischt, wenn der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Die Fristen können verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt."

Das Wirtschaftsministerium bestätigte dem verband jedoch, "dass auch die Corona-Maßnahmen einen "wichtigen Grund" darstellen, da es sich um hoheitliche Maßnahmen ohne Verschulden des Betroffenen handele. Ein Antrag auf Fristverlängerung könne daher gestellt werden. Insbesondere bei Diskotheken und Clubs werde das erforderlich sein."

Da es keine automatische Fristverlängerung gibt, müssen die betroffenen Betriebe, noch vor dem 16. März eine entsprechende Fristverlängerung beantragen. Geschieht dies nicht, erlischt die Betriebserlaubnis.


 

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