EuGH entscheidet über Verantwortung von Websites beim «Like»-Button

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Auf Nutzer von Webseiten mit eingebundenem «Like»-Button von Facebook könnte ein weiterer Einwilligungs-Klick zukommen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheidet am Montag, ob Betreiber von Internetseiten für die Datenverarbeitung mitverantwortlich sind, wenn sie den «Gefällt mir»-Knopf des Online-Netzwerks einbinden.

Folgen die Richter dem Antrag des EuGH-Generalanwalts, lautet die Antwort auf diese Frage «Ja» - aber nur in einer sehr eingeschränkten Form. Denn es soll nur um die Vorgänge gehen, bei denen der Webseiten-Anbieter tatsächlich zur Entscheidung über Mittel und Zweck der Datenverarbeitung beiträgt. Die Einwilligung der Nutzer dazu muss aber eingeholt werden, bevor die Daten erhoben und übermittelt werden - im Fall des «Like»-Buttons also im Prinzip schon beim Aufruf der Seite.

Der «Like»-Button überträgt beim Laden der Seite die IP-Adresse sowie die Webbrowser-Kennung, auch ohne dass der Knopf angeklickt wurde oder der Nutzer einen Facebook-Account hat.

Die Richter in Luxemburg befassen sich mit dem «Like»-Button wegen eines Streits zwischen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und dem Mode-Online-Händer Fashion ID der Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Düsseldorf. Die Verbraucherzentrale hatte argumentiert, die Verwendung des «Gefällt mir»-Buttons verstoße gegen Datenschutzrecht - und reichte eine Unterlassungsklage gegen Fashion ID ein.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bat den EuGH um die Auslegung mehrerer Datenschutz-Bestimmungen. Als Folge haben deutsche Verbraucherverbände auch gute Aussichten, ihr Klagerecht in Datenschutz-Fragen auf europäischer Ebene bestätigt zu bekommen. Denn der EuGH-Generalanwalt stellte in seinem Schlussantrag vom vergangenen Dezember fest, dass die neue europäische Datenschutz-Richtlinie einer entsprechenden nationalen Regelung nicht entgegenstehe. Der EuGH ist nicht an seine Einschätzungen gebunden, folgt ihnen aber in den meisten Fällen.


 

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