Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Europäischen Union haben auch vor oder nach freien Tagen ein Recht auf die tägliche Ruhezeit von mindestens elf zusammenhängenden Stunden. Die tägliche Ruhezeit sei nicht Teil der wöchentlichen Ruhezeit, sondern komme zu dieser dazu, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH).
Tägliche und wöchentliche Ruhezeit seien zwei autonome Rechte. Dies sei auch dann der Fall, wenn die nationalen Rechtsvorschriften den Arbeitnehmern eine wöchentliche Ruhezeit gewähren, die länger ist als unionsrechtlich vorgegeben. Geklagt hatte ein Lokführer aus Ungarn, weil er vor oder nach freien Tagen oder Urlaubstagen keine Pause von elf Stunden bekam.