Gas- und Strompreisbremse – Bewertung des DEHOGA Bundesverbandes

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Der Beschluss der Bund-Länder-Runde vom Mittwoch beinhaltet neben anderen Themen insbesondere die bereits angekündigten Gas- und Strompreisbremsen. Die Einmalzahlung für Gas- und Fernwärmekunden hat das Bundeskabinett in dieser Woche bereits beschlossen und auf den weiteren Gesetzesweg gebracht. Über die Gas- und Strompreisbremse soll das Kabinett am 18. November entscheiden.

Auch wenn weiterhin nicht alle Details vorliegen, und es noch eine Vielzahl unbeantworteter Fragen gibt, stellt der DEHOGA die bislang bekannten Eckpunkte zusammen und nimmt kurze Bewertungen vor.

Es wird bei der Gaspreisbremse zwischen zwei Verbrauchsgruppen unterschieden.

1.    Haushalte und kleinere Unternehmen

Zu den Haushalten und kleineren Unternehmen gehören alle Letztverbraucher, die im Rahmen eines Standard Lastprofils (SLP-Kunden) oder registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) mit Gas versorgt werden und weniger als 1,5 Mio. kWh Gas pro Jahr verbrauchen.

Für diese Verbrauchergruppe soll es zunächst eine „Einmalzahlung“ im Dezember geben. Der zugrunde liegende Gesetzentwurf wurde in dieser Woche vom Bundeskabinett beschlossen.

Die eigentliche Gaspreisbremse soll dann ab 1. März 2023 gelten, wobei eine rückwirkende Entlastung zum 1. Februar 2023 angestrebt wird.

Einmalzahlung

Die Einmalzahlung für Gaskunden im Dezember berechnet sich wie folgt: Auf Grundlage der Jahresverbrauchsprognose, die der Abschlagszahlung im September 2022 zugrunde liegt, wird ein Zwölftel (Monatsverbrauch) mit dem Preis pro kWh, der für Dezember 2022 gilt, multipliziert, ergänzt um eine anteilige Entlastung bei den anderen Preiselementen. Dieser Betrag kann ggf. geringer sein, als die Höhe der Dezember-Abschlagszahlung.

Im Bereich Fernwärme erfolgt aufgrund anderer Vertragsstrukturen als bei Gas die Entlastung für den Dezember durch eine pauschale Zahlung, die sich an der Höhe des im September gezahlten Abschlags orientiert multipliziert mit dem gesetzlich festgelegten Anpassungsfaktor (120 %), der die Entwicklung der Wärmepreisabschläge im Zeitraum September bis Dezember 2022 widerspiegelt.

Gaspreisbremse

Ab dem 1. März 2023 (ggf. rückwirkend ab 1. Februar 2023) bis April 2024 wird für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs der Preis pro kWh auf 12 Cent (brutto incl. aller Steuern, Abgaben und Umlagen) pro kWh gedeckelt (Fernwärme: 9,5 ct./kWh). Als Vorjahresverbrauch gilt die Jahresverbrauchsprognose, die der Abschlagszahlung für September 2022 zugrunde gelegt wurde.

2.    Größere Betriebe und Industrie

Als größere Betriebe und Industrie gelten die Verbraucher, die eine registrierende Leistungsmessung (RLM-Kunden) haben und mehr als 1,5 Mio. kWh Gas bzw. Fernwärme pro Jahr verbrauchen.

Für diese Verbrauchsgruppe gibt es keine „Einmalzahlung“ im Dezember, dafür startet die Gaspreisbremse bereits am 1. Januar 2023 und gilt bis April 2024.

Für ein Gas-bzw. Fernwärmegrundkontingent von 70 Prozent des „historischen“ Verbrauchs (November 2021 bis Oktober 2022) wird der Preis auf 7 Cent pro kWh (netto) gedeckelt.

3.    Strompreisbremse

Die Strompreisbremse soll für alle Verbrauchsgruppen ab dem 1. Januar 2023 gelten.

Für Letztverbraucher, Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) mit einer Standard Lastmessung (SLP-Kunden) wird der Preis auf 40 Cent pro kWh für ein Grundkontingent von 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs gedeckelt. Als Vorjahresverbrauch gilt die Jahresverbrauchsprognose, die der Abschlagszahlung für den September 2022 zugrunde gelegt wurde.

Bei Industrieunternehmen und auch den größeren Betrieben, die eine registrierende Lastmessung (RLM-Kunden, ab ca. 100.000 kWh) werden die Strompreise auf einen Betrag von 13 Cent pro kWh für 70 Prozent des durch den Messtellenbetreiber gemessenen Jahresverbrauch für das Jahr 2021 gedeckelt.

Bewertung:

Es ist gut, dass die Eckdaten für die Gas- und Strompreisbremse nunmehr endlich vorliegen. Eine Vielzahl von Fragen ist jedoch noch offen. Sie betreffen beihilferechtliche und abwicklungstechnische Aspekte, die für einige Unternehmen eine große Relevanz haben.

Nach bisherigen Erkenntnissen gelten diese Regeln für alle Betriebe und Unternehmen bis zu einer Beihilfehöchstgrenze von 2,0 Mio. Euro. Beihilfen, die darüber hinausgehen, müssen von der EU-Kommission genehmigt werden, das Genehmigungsverfahren läuft.

Noch offen ist, wie beispielsweise Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten behandelt werden, deren Gesamtverbräuche denen von Industrieunternehmen gleichen, aber je Betriebsstätte nur Verbräuche anfallen, die mit kleineren Unternehmen vergleichbar sind. Schwierig wird bei solchen Unternehmen auch, die Höhe der Gesamtbeihilfen für Strom und Gas zu ermitteln.

Der DEHOGA versichert, dass er eine Vielzahl von Fragen bereits an das zuständige Bundeswirtschaftsministerium adressiert habe und diese laufend ergänze.

Sobald weitere Details bekannt werden, werden will der Verband informieren.


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