Gericht: Tanzen auf Hamburger Hochzeiten wieder erlaubt

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Das Verwaltungsgericht Hamburg hat dem Eilantrag eines Paares gegen das coronabedingte Tanzverbot auf ihrer Hochzeitsfeier stattgegeben. Nach Auffassung der Kammer geht von der geplanten Hochzeitsfeier ein derart niedriges Infektionsrisiko aus, dass das absolute Tanzverbot nicht mehr gerechtfertigt sei, teilte das Gericht am Dienstag mit. Gegen die Entscheidung kann die Stadt Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erheben.

Das Paar möchte seine Hochzeit von Freitag auf Samstag in einem Veranstaltungsraum eines Hamburger Hotels mit 51 Personen über 14 Jahre feiern, 41 von ihnen seien vollständig geimpft. Damit handele es sich nach der Corona-Eindämmungsverordnung um eine private Feier mit bis zu zehn Personen, da Geimpfte und Genesene dann nicht mitgezählt werden. Das dort geltende Tanzverbot ist nach Ansicht der Richter nach der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung jedoch unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig.

Ein ausnahmsloses Tanzverbot führe dazu, dass auch auf Veranstaltungen nicht getanzt werden dürfe, von denen keine relevante Gefahr für das Infektionsgeschehen ausgehe. So würde das Tanzverbot nach der gegenwärtigen Regelung auch für eine geschlossene private Feier gelten, an der nur Geimpfte teilnähmen. Zudem komme es bei Privatfeiern für die Bewertung der vom Tanzen ausgehenden Infektionsgefahren nicht auf die Gefährdung der Gäste untereinander, sondern nur auf die Gefährdung veranstaltungsfremder Personen an.

Und diese Gefährdung wiederum sei so gut wie ausgeschlossen, da es sich hier um eine geschlossene Gesellschaft in einem separaten Veranstaltungssaal mit engen persönlichen Bindungen zahlreicher Gäste untereinander handele. Zugleich führten die zahlreichen vorgesehenen Schutzmaßnahmen dazu, dass für das im Veranstaltungsraum eingesetzte Hotelpersonal durch das Tanzen der Gäste im Vergleich zum ohnehin gegebenen Infektionsrisiko durch das Bedienen der Hochzeitsgesellschaft kein relevant erhöhtes Infektionsrisiko zu erkennen sei.


 

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