Am 1. Januar 2020 tritt das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen in Kraft. Damit gilt auch die Belegausgabepflicht. Alle Unternehmer, die eine Registrierkasse nutzen, müssen den Gästen einen Beleg ausdrucken und anbieten.
Erlaubt ist auch, dem Gast den Beleg auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen, wenn der Gast zustimmt. Der DEHOGA hat dies zum Anlass genommen, ein Merkblatt zu Registrierkassen zu aktualisieren. Darin geht es auch um die Nichtbeanstandungsregelung des BMF in Sachen manipulationssichere Kassen bis 30. September 2020.
[Manipulationssichere Kassensysteme und Belegausgabepflicht: Aktualisiertes DEHOGA-Merkblatt jetzt herunterladen]
Mit Schreiben vom 22. Juli 2019 teilte das Bundesfinanzministerium dem DEHOGA mit, dass am Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des neuen Gesetzes zum 1. Januar 2020 festgehalten werde. Allerdings soll es eine „Nichtbeanstandungsregelung“ geben, nach der es nicht zu beanstanden ist, wenn Unternehmer zunächst keine manipulationssichern Kassen einsetzen. Die Regelung soll nach derzeitigem Kenntnisstand bis Ende September 2020 gelten. Immerhin soll es während der Geltungsdauer dieser Nichtbeanstandungsregelung keiner individuellen Anträge der Steuerpflichtigen nach § 148 Abgabenverordnung bedürfen.