Österreich: Booking.com muss Daten privater Vermieter nach Buchung offenlegen

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Booking.com muss Kunden in Österreich unverzüglich nach der Buchung Name und ladungsfähige Anschrift privater Unterkunftgeber mitteilen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat die Revision der Buchungsplattform gegen ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Wien zurückgewiesen. Damit blieb die Entscheidung der Vorinstanzen bestehen.

Der Beschluss des OGH stammt vom 20. Mai 2026 und trägt das Aktenzeichen 4 Ob 28/26k. Kläger war der Verein für Konsumenteninformation (VKI), Beklagte die Booking.com B.V. mit Sitz in Amsterdam. Gegenstand des Verfahrens waren Unterlassung und Urteilsveröffentlichung.

Booking vermittelt Verträge direkt zwischen Gästen und Unterkunftgebern

Der OGH hält in seinem Beschluss fest, dass Kunden den Vertrag über die Unterbringung direkt mit den jeweiligen Unterkunftgebern schließen. Booking.com vermittle neben gewerblich betriebenen Unterkünften auch Ferienwohnungen und Privatzimmer von privaten Anbietern.

Bei der Registrierung müssten Unterkunftgeber unter anderem Namen, Adresse und ihre Einstufung als gewerblicher oder privater Vermieter angeben. Diese Daten würden von Booking.com nach den Feststellungen des Gerichts nicht überprüft. Bei privaten Unterkünften habe Booking.com den Buchenden weder im Inserat noch während der Buchung oder in zeitlicher Nähe dazu Identität und ladungsfähige Anschrift des Vermieters mitgeteilt.

Gericht wertet Vermieterdaten als wesentliche Information für Kunden

Das Oberlandesgericht Wien war zu dem Ergebnis gekommen, dass Booking.com Name und ladungsfähige Anschrift privater Unterkunftgeber unverzüglich nach der Buchung auch ohne entsprechende Anfrage mitteilen müsse. Diesen Informationen komme erhebliches Gewicht zu, weil vertragliche Ansprüche nur bei Kenntnis des Vertragspartners geltend gemacht werden könnten. Der OGH sah in dieser Beurteilung keine grobe Fehlbeurteilung.

Dabei geht es beispielsweise um Ansprüche wegen Nicht- oder Schlechterfüllung sowie um ein möglicherweise vertraglich eingeräumtes, später aber verweigertes Stornorecht. Für deren Durchsetzung benötige der Kunde Namen und Adresse des Unterkunftgebers.

Offenlegung bereits vor der Buchung bleibt weiterhin nicht erforderlich

Der OGH grenzt den Fall ausdrücklich von einer früheren Entscheidung ab. Eine Verpflichtung von Vermittlungsplattformen, Name und Adresse privater Unterkunftgeber bereits vor der Buchung bekanntzugeben, hatte der Senat in einem früheren Verfahren verneint. Dort seien die Daten allerdings anlässlich der Buchung mitgeteilt worden, wodurch Gäste mögliche Ansprüche gegen die Unterkunftgeber hätten verfolgen können.

Im aktuellen Verfahren war dagegen die Bekanntgabe unverzüglich nach der Buchung entscheidend. Die Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob ein Kunde die Daten ausdrücklich anfordert.

Booking sah Datenweitergabe erst nach Kundenanfrage als ausreichend an

Booking.com hatte argumentiert, eine Offenlegung auf Anfrage genüge. Nach den im Verfahren festgestellten internen Richtlinien des Unternehmens war seit Dezember 2024 eine Bekanntgabe der Daten auf Anfrage längstens binnen vier Wochen nach Mitteilung der Buchungsnummer vorgesehen. Nach den Feststellungen des Erstgerichts seien entsprechende Auskünfte teilweise erst nach mehreren Wochen erfolgt. Dies könne dem Interesse der Kunden an einer reibungslosen Durchsetzung ihrer vertraglichen Ansprüche zuwiderlaufen.

Auch mit seinen datenschutzrechtlichen Einwänden setzte sich Booking.com nicht durch. Nach Auffassung des OGH habe das Unternehmen nicht schlüssig dargelegt, warum die Offenlegung von Name und Anschrift unverzüglich nach der Buchung gegen Artikel 5 oder Artikel 6 DSGVO verstoßen sollte.

Urteil muss auch auf Booking-Website veröffentlicht werden

Gegenstand des Verfahrens war zudem die Veröffentlichung des Urteils. Vorgesehen ist eine Veröffentlichung für 90 Tage auf der Website von Booking.com sowie in einer Samstagsausgabe der bundesweit in Österreich erscheinenden „Kronen-Zeitung“. Der OGH sah bei der vom Berufungsgericht festgelegten Veröffentlichungsdauer auf der Booking-Website keinen Korrekturbedarf.
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