Schleswig-Holstein: 2G-Regel tritt auch in Gastronomie in Kraft

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Wegen gestiegener Infektionszahlen greifen in Schleswig-Holstein seit Montag schärfere Corona-Regeln. In Innenbereichen sind Menschen ohne Covid-19-Schutzimpfung von weiten Teilen des öffentlichen Lebens ausgeschlossen. Das Grundprinzip lautet: Bei Freizeitveranstaltungen gilt drinnen 2G (geimpft, genesen), für berufliche Veranstaltungen und für Jugendliche 3G (geimpft, genesen oder getestet).

Am Samstag hatte die Landesregierung die bis 15. Dezember geltende neue Corona-Verordnung des Landes beschlossen. Ungeimpfte dürfen keine Innenräume von Freizeitstätten und Gaststätten mehr besuchen. Kinder bis zur Einschulung und minderjährige Schüler, die regelmäßig in der Schule getestet werden, sind davon ausgenommen.

Wer aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann, muss eine ärztliche Bescheinigung und einen negativen Test vorlegen, um Angebote mit 2G-Regeln wahrzunehmen.

2G gilt seit Montag in Diskotheken, bei Dienstleitungen mit Körperkontakt (Friseure und medizinische sowie pflegerische Dienstleistungen ausgenommen), Sport in Innenräumen, außerschulischen Bildungsangeboten, Touristenübernachtungen in Hotels sowie in geschlossenen Räumen auf Weihnachtsmärkten.

Behörden können auf Weihnachtsmärkten sowie bei anderen Veranstaltungen mit Marktcharakter und Veranstaltungen mit mehr als 1000 zeitgleich Anwesenden außerhalb geschlossener Räume 2G anordnen. Dafür muss aufgrund der örtlichen Verhältnisse und des erwarteten Besucheraufkommens erhöhtes Infektionsrisiko bestehen.

Die 3G-Regel gilt im Norden nun bei beruflichen Veranstaltungen, geschlossenen Veranstaltungen in Gaststätten, im Profisport, bei beruflicher Bildung und beruflich bedingten Hotelübernachtungen.

Schüler müssen im Unterricht wieder eine Maske aufsetzen. Behörden können beispielsweise für Fußgängerzonen und Haupteinkaufsbereiche die Maskenpflicht anordnen. Private Zusammenkünfte innerhalb geschlossener Räume sind nur noch mit bis zu zehn ungeimpften Personen zulässig. Ausgenommen sind weiter Kinder unter 14 Jahren.

Erfolgt der 3G-Nachweis mittels QR-Code, müssen Betreiber oder Veranstalter diesen mit der CovPassCheck-App des Robert Koch-Instituts (RKI) überprüfen. Einrichtungen mit Publikumsverkehr müssen als Angebot einen QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des RKI bereitstellen. Dies gilt auch für Veranstaltungen. Die Registrierung ist freiwillig. (dpa)


 

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