Stundung der Beiträge zur Sozialversicherung für Januar und Februar möglich

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In den vergangenen Monaten hatte der DEHOGA sich wiederholt dafür eingesetzt, vom Lockdown betroffenen Betrieben erleichterte und zinsfreie Stundung der Sozialversicherungsbeiträge zu ermöglichen. Wie der Verband nun mitteilt, hat GKV-Spitzenverband nun beschlossen, dass Beiträge für die Monate Januar und Februar 2021 gestundet werden können.

In den vergangenen Monaten hatte der DEHOGA sich wiederholt dafür eingesetzt, vom Lockdown betroffenen Betrieben erleichterte und zinsfreie Stundung der Sozialversicherungsbeiträge zu ermöglichen. Wie der Verband nun mitteilt, hat GKV-Spitzenverband nun beschlossen, dass die Beiträge für die Monate Januar und Februar 2021 auf Antrag der vom Shutdown betroffenen Arbeitgeber längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats März 2021 im vereinfachten Verfahren gestundet werden können.

Auf seiner Internetseite stellt der Verbandentsprechende Information des GKV-Spitzenverbandes zur Verfügung. Wie bereits in den Vormonaten der Antrag bei der jeweiligen Krankenkasse oder Einzugsstelle mit einem einheitlichen Antragsformular zu stellen, das der Verband hier verlinkt hat.


 

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