Stundung von Beiträgen zur Sozialversicherung auch von Februar bis April 2022 möglich

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Wie der DEHOGA Bundesverband berichtet, haben sich die Arbeitgeberverbände für erneute Stundungsmöglichkeiten für den Sozialversicherungsbeitrag eingesetzt. Dies wurde nun für die Monate Februar bis April 2022 erreicht, wie sich aus einem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands ergibt.

Betroffene Arbeitgeber, die sich pandemiebedingt in ernsthaften Liquiditätsengpässen befinden, können für die Sozialversicherungsbeiträge eine Stundung im bereits im Jahr 2021 praktizierten vereinfachten Verfahren beantragen. Dies ist längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2022 möglich, ohne dass Stundungszinsen erhoben oder Sicherheitsleistungen verlangt werden.

Wie bisher sei  vorrangig (d.h. vor Stellung eines Stundungsantrags bzgl. der Sozialversicherungsbeiträge), von den gewährten Wirtschaftshilfen und dem Kurzarbeitergeld Gebrauch zu machen, so der DEHOGA. Neu sei aber, dass die Stundung der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge nicht automatisch mit der Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit beendet wird. Denn derzeit werden im Rahmen der Kurzarbeit lediglich 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, ab April soll die Erstattung gänzlich wegfallen. Entsprechende Formulare für die Antragsstellung hier.


 

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