Ungedeckte Fixkosten: Kleine Betriebe müssen keine Verluste nachweisen

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Für große Aufregung in den Medien sorgt derzeit, dass die Bundesregierung die Bedingung zur Auszahlung der Corona-Hilfen geändert hat. Im „Kleingedruckten“ war plötzlich die Rede davon, dass ein Unternehmen Verlust gemacht haben muss, um in den Genuss von Zuwendungen zu kommen. Der DEHOGA stellt nun klar, dass kleinere Betriebe, die die Beihilfegrenze von einer Million Euro nicht überschreiten, diesbezüglich nichts zu befürchten hätten. Bei diesen Betrieben sei im Rahmen der „normalen“ November- und Dezemberhilfe kein Nachweis von Verlusten notwendig. Die Unternehmen bekommen die November- und Dezemberhilfe wie von der Bundesregierung angekündigt, d.h. mit 75 Prozent des förderfähigen Umsatzes ausbezahlt. 

Die nachträglich bekannt gewordene Begrenzung der Hilfen auf ungedeckte Fixkosten, d.h. auf tatsächliche Verluste, gilt für die Überbrückungshilfe I und II, die November- und Dezemberhilfe plus und voraussichtlich auch die Überbrückungshilfe III.

Die ungedeckten Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe oder November-/Dezemberhilfe plus müssen nicht zwingend in dem Monat entstanden sein, für den die jeweilige Hilfe beantragt wird. Sondern es können Verlustmonate seit März 2020 herangezogen werden, soweit die dort entstandenen Verluste nicht schon kompensiert wurden. Zu den unterschiedlichen Berechnungswegen enthalten die beihilferechtlichen hier verlinkten FAQ’s der Bundesregierung detaillierte Informationen.

Der DEHOGA schreibt, dass es auch weiterhin politisch mehrere große Baustellen im Zusammenhang mit dem Beihilferecht gebe, bei denen der intensiv daran arbeite, die Bedingungen für die Branche zu verbessern. Dazu gehöre insbesondere die Erhöhung der Beihilfegrenzen für die EU-Kleinbeihilfenregelung und die EU-Fixkostenregelung sowie die Notifizierung der November- und Dezemberhilfe extra durch die EU-Kommission.

Größere Unternehmen haben derzeit erneut das Nachsehen. Das bemängelt auch der Hotelverband in einem Blogpost. Hauptgeschäftsführer Markus Luthe und Vorsitzender Otto Lindner schreiben: „Die vollmundig versprochenen Novemberhilfen sind auch Mitte Januar noch nicht bei den Betrieben angekommen und das Kleingedruckte der Förderrichtlinie ist klammheimlich nachjustiert und mittlerweile so kompliziert geworden, dass auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer nicht mehr durchblicken. Ende der elften Woche des neuerlichen Lockdowns ist die Verzweiflung und Wut in der Branche allenthalben zu greifen. Die Nerven liegen zunehmend blank und der Vertrauensschaden in staatliches Handeln ist massiv.“+

Die Folge der „falschabgebogenen Hilfspolitik“ sei, dass durch und durch mittelständische, familiengeführte Hotelgesellschaften als „verbundene Unternehmen“ bis heute fast komplett durch das Rettungs-Raster der Bundesregierung gerauscht seien.

Der DEHOGA hat daher einen Forderungskatalog an die Politik gerichtet, der beschreibt, was auf dem Gebiet der Wirtschaftshilfe konkret zu tun sei, damit nicht noch mehr Existenzen und Jobs ebenso unverdient wie unnötig untergehen.

  • Die EU-Beihilfegrenzen für Kleinbeihilfen und Fixkostenregelungen müssen dringend heraufgesetzt werden. Nur so kann die kaum zu überbietende Komplexität der Programme reduziert werden. Der Behilferahmen für die Fixkostenhilfe beträgt derzeit 3 Millionen Euro. Wenn die Überbrückungshilfe III und die November- und Dezemberhilfe plus gelingen sollen, ist es zwingend notwendig, dass dieser Rahmen schnellstmöglich signifikant heraufgesetzt wird.
  • Novemberhilfe extra: Ein positiver Ausgang des Antragsverfahrens auf EU-Ebene zu Artikel 107 Abs. 2 b AEUV, von dem die Genehmigung dieser Hilfe abhängig ist, ist von höchster Bedeutung und existenzieller Relevanz für die großen Arbeitgeber des Gastgewerbes. Diese haben bislang keine direkten Finanzhilfen erhalten und sind jetzt dringend darauf angewiesen.
  • KfW-Kredite mit einer Laufzeit von mehr als 6 Jahren Laufzeit dürfen nicht zum vollen Nennbetrag auf die Hilfen angerechnet werden! Wir fordern erneut dringend eine Änderung der beihilferechtlichen EU-Vorgaben. Es ist niemandem zu vermitteln, dass Kredite beihilferechtlich wie direkte nicht rückzahlbare Finanzhilfen behandelt werden. Konkrete Vorschläge, wie sich das Dilemma lösen ließe, haben wir den Ministern nun zum wiederholten Male unterbreitet.
  • Novemberhilfe plus: Wir brauchen endlich Klarheit über die Details der Hilfen für größere Unternehmen. Die Veröffentlichung der entsprechenden Kriterien und die Antragstellung müssen schnellstmöglich erfolgen.
  • Mischbetriebe: Viele sogenannte Mischbetriebe fallen aufgrund des 80:20-Erfordernisses durchs Raster, haben keinen Anspruch auf Hilfe, obwohl sie in erheblichem Umfang von den Lockdown-Maßnahmen direkt betroffen sind. Wenn ein gastronomischer Betrieb (Anteil 60 Prozent), der noch eine kleine Hausbrauerei (Anteil Handel 40 Prozent) betreibt, keinen Anspruch auf Novemberhilfe für seinen geschlossenen gastronomischen Betrieb erhält, ist das ein völlig unbefriedigendes Ergebnis. Lösungen, wie sie beispielswiese für Bäckereien und Konditoreien mit angeschlossenem Café-Betrieb zur Anwendung kommen, müssen auch für diese Mischbetriebe gefunden werden. Für besagte Bäckereien und Konditoreien mit angeschlossenem Café-Betrieb gilt die Regelung wie bei den Restaurants, die nur die 19 Prozent-Umsätze des Vorjahres erstattet bekommen. Es ist eine Frage der Gerechtigkeit und natürlich des politischen Wollens, diese Benachteiligung der Mischbetriebe zu beseitigen.
  • Regelungen zu den verbundenen Unternehmen bei den November- und Dezemberhilfen: Auch zahlreiche verbundene Unternehmen fallen aufgrund der 80:20-Regelung trotz massiver Betroffenheit durchs Raster. Wir brauchen dringend eine Nachjustierung, die grundsätzlich auf den betroffenen Betrieb im Sinne von Arbeitsstätte und ihre Betroffenheit abstellt. 
  • Überbrückungshilfe III: Auch wenn noch nicht alle Details zur Überbrückungshilfe III bekannt sind, haben wir erhebliche Zweifel, ob diese für alle Unternehmen bei fortbestehenden Schließungen das Überleben sichert. Denn es wird nicht sichergestellt, dass die Unternehmen eine vollständige Erstattung ihrer Fixkosten erhalten und ihnen ein angemessener Ausgleich für die finanziellen Ausfälle gewährt wird. Überfällig ist eine Korrektur der Regelungen zu den verbundenen Unternehmen. Konsequent und sachgerecht wäre es, auf den Betrieb im Sinne von Arbeitsstätte abzustellen. Auch die nun vorgesehene monatliche Hilfe von bis zu 500.000 Euro für größere Unternehmen ist unzureichend. Wer monatliche Fixkosten von 3 Millionen Euro hat, wird so nicht überleben.
  • Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragsfrist mindestens bis 31. März 2021: Aufgrund der verspäteten Auszahlung der November- und Dezemberhilfen ist es zwingend geboten, die bislang bis zum 31. Januar 2021 erfolgte Aussetzung der Insolvenzantragsfrist zu verlängern.

 

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