Verwaltungsgericht bestätigt aktuelles Beherbergungsverbot und Gastro-Schließungen

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Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Magdeburg hat mehrere Maßnahmen des verordneten Teil-Lockdowns zur Eindämmung der Corona-Pandemie als verhältnismäßig bestätigt. Das Ziel sei legitim, mit den Schließungsanordnungen den exponentiellen Anstieg des Infektionsgeschehens durch eine Kontaktreduzierung zu stoppen und eine Überforderung des Gesundheitssystems zu verhindern, teilte eine Gerichtssprecherin am Mittwoch mit.

Konkret beschäftigten sich die Richter des 3. Senats mit dem Verbot touristischer Beherbergungen und Veranstaltungen sowie der Schließung von Gaststätten sowie Sportstätten und Schwimmbädern. Mit ihrem Beschluss vom Mittwoch lehnten sie den Antrag einer großen Hotelkette ab, diese Regelungen auszusetzen. Die Antragsteller argumentierten, dass unter anderem das Grundrecht auf freie Berufsausübung der Betreiber eingeschränkt sei. Die Regierung habe bei Verordnungen einen weiten Entscheidungsspielraum, stellten dagegen die Richter fest.

Aus ihrer Sicht zielt das touristische Beherbergungsverbot nicht vordringlich darauf ab, Infektionen in den betroffenen Unterkünften zu unterbinden. Vielmehr sollten insgesamt die Kontakte in der Bevölkerung reduziert werden, um die Zahl der Neuinfektionen wieder auf eine nachverfolgbare Größenordnung zu senken. Dem Verbreitungsrisiko bei touristischen Reisen könne aufgrund der vielen Kontaktmöglichkeiten nicht allein durch die Anwendung konsequenter Abstands- und Hygieneregeln wirksam begegnet werden, hieß es.

Dorint Chef Dirk Iserlohe, atmet trotzdem auf, da die Ablehnung des Eilantrages aus Sicht des OVG an konkrete Entschädigungsansprüche gekoppelt ist. Dies sei auch deshalb von Bedeutung, da die Dorint Hotelgruppe bereits für den ersten Lockdown im Frühjahr Entschädigungsansprüche eingefordert habe. Ferner stellt das OVG Sachsen-Anhalt fest: „Der Erholungsurlaub wird durch die Verordnung nicht berührt“. 

Sachsen-Anhalt hatte angesichts deutlich gestiegener Corona-Fallzahlen parallel zu den übrigen Bundesländern für den ganzen November ein Herunterfahren des öffentlichen Lebens angeordnet. Neben strengen Kontaktbeschränkungen für alle wurde die weitgehende Schließung von Gastronomiebetrieben, Herbergen, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen angeordnet.

Im Gegenzug sollen die betroffenen Branchen für Umsatzausfälle entschädigt werden. Durch diese zusätzlichen Zahlungen werde der Eingriff gemildert, entschied das OVG. Die Richter verwiesen allerdings darauf, dass nicht geklärt sei, ob das Parlament beteiligt werden müsste. Diese offene Frage mache eine Aussetzung der geltenden Regeln zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht dringend erforderlich.

Die scharfen Corona-Regeln dürften die Gerichte in Sachsen-Anhalt weiter beschäftigen. Allein beim Oberverwaltungsgericht sind acht Verfahren anhängig, darunter fünf Eilanträge, wie eine Gerichtssprecherin auf Anfrage mitteilte. Gestellt wurden sie von Hoteliers sowie Betreibern von Gaststätten, Spielhallen und Fitnessstudios. Zudem wende sich ein Bürger gegen die gesamte Verordnung, hieß es. (dpa)


 

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