Was sich in Hessen durch das 2G-Optionsmodell ändert

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Die hessische Landesregierung gibt mit der neuen Corona-Verordnung Veranstaltern und privaten Betreibern die Möglichkeit, ausschließlich Geimpfte und Genesene einzulassen. Was bedeutet das konkret?

3G-MODELL

INNENBEREICH: Die 3G-Vorgaben gelten nun landesweit in Innenbereichen von Veranstaltungen, Freizeiteinrichtungen, Museen, Sportstätten, Gaststätten (außer Kantinen für Betriebsangehörige) und bei körpernahen Dienstleistungen. Es müssen nunmehr nicht mehr nur die Gäste sowie Kundinnen und Kunden einen Negativnachweis vorlegen, sondern auch die Mitarbeitenden.

Erleichterungen gibt es für Personal durch die regelmäßige Teilnahme an zweimal wöchentlichen Betriebstestungen. In Übernachtungsbetrieben sind Negativnachweise bei der Anreise und bei längeren Aufenthalten im Anschluss zweimal wöchentlich erforderlich.

AUßENBEREICH: In Außenbereichen wird die Verpflichtung zum 3G-Nachweis, da wo er bislang gilt, gestrichen. Ausnahme: Bei Veranstaltungen mit mehr als 1000 Gästen ist ein Negativnachweis vorzulegen.

2G-OPTIONSMODELL

Veranstalter und private Betreiber haben die Möglichkeit, ausschließlich Geimpfte und Genesene einzulassen. Auch das Personal muss sich an die 2G-Regel halten. In diesem Fall entfallen wesentliche coronabedingte Einschränkungen: Die Abstandsregeln entfallen ebenso wie die Maskenpflicht und Kapazitätsbeschränkungen. Von der 2G-Pflicht ausgenommen sind Kinder unter zwölf Jahren.

VERANSTALTUNGEN (mehr als 25 Personen)

Veranstaltungen können in Hessen mit 3G-Modell oder auch im 2G-Optionsmodell durchgeführt werden. Entsprechend muss sich auch das Personal an die Vorgaben halten.

DRINNEN: 3G, Maskenpflicht bis zum Platz, bis 500 Personen plus Geimpfte und Genesene genehmigungsfrei.

DRAUßEN: Bis 1000 Personen plus Geimpfte und Genesene genehmigungsfrei. Bei mehr als 1000 Personen genehmigungspflichtig. Bei den 3G-Veranstaltungen muss ein Abstands- und Hygienekonzept vorliegen.

KONTAKTDATENERFASSUNG

Wegen der steigenden Impfquote entfällt die Kontaktdatenerfassung in weiten Teilen. Grundsätzlich gilt bereits in Hessen, dass Geimpfte und Genesene nur dann in Quarantäne müssen, wenn sie positiv getestet wurden. Unter die 2G-Regelungen fallen bereits rund 62 Prozent vollständig Geimpfte und alle genesenen Hessinnen und Hessen.

Daher ist künftig lediglich in Einrichtungen mit besonders gefährdeten Personen weiterhin die Kontaktnachverfolgung notwendig. Das betrifft insbesondere Krankenhäuser sowie Alten- und Pflegeheime. Auch beim Betrieb von Diskotheken und Bordellen ist weiterhin sowohl bei 3G als auch dem 2G-Optionsmodell die Kontaktdatenerfassung Pflicht.

KINDER UND JUGENDLICHE

Kinder und Jugendliche bis zwölf Jahre können an 2G-Angeboten und -veranstaltungen auch ohne Impfung teilnehmen. Grundsätzlich benötigen Kinder bei 3G keinen Negativnachweis, wenn sie jünger als sechs Jahre alt sind oder noch nicht eingeschult wurden.

MASKENPFLICHT: In Schulgebäuden muss eine medizinische Maske getragen werden. Dies gilt nicht am Sitzplatz, im Freien oder beim Schulsport. Ausnahme: In den zwei Wochen andauernden Schutzwochen nach den Ferien oder bei einem größeren Ausbruchsgeschehen in der Schule beziehungsweise in den 14 Tagen nach einer bestätigten Infektion in der Klasse. In der Kita gibt es keine Maskenpflicht.

QUARANTÄNE

Geimpfte und Genesene sind grundsätzlich von der Quarantäne befreit. Infizierte müssen für 14 Tage in Quarantäne, ebenso ihre Haushaltsmitglieder. Infizierte Kinder unter sechs Jahren sowie Kinder vor der Einschulung und Schülerinnen und Schüler können sich jedoch ab dem 7. Tag der Infektion mit einem PCR-Test freitesten; Haushaltsangehörige (Kinder/Geschwister) von Infizierten wegen der Inkubationszeit frühestens am 10. Tag.

Im Falle einer PCR-bestätigten Infektion wird regelmäßig nicht mehr pauschal die ganze Klasse oder Gruppe in Quarantäne geschickt, sondern nur noch enge Kontaktpersonen wie etwa Sitznachbarn entsprechend der Entscheidung des Gesundheitsamtes. Für alle anderen gilt für 14 Tage: Tägliche Tests und Maske auch am Platz.

Die engen Kontaktpersonen wie Sitznachbarn können sich ab dem fünften Tag nach Feststellung der Infektion freitesten lassen. Nur für nicht geimpfte oder genesene Kinder und Jugendliche mit Covid-Symptomen (Fieber, Husten, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns) besteht in der Schule und in der Kita ein Betretungsverbot; diese können sich jedoch freitesten. (dpa)


 

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