Der Flug verspätet sich um mehrere Stunden oder fällt aus und man hängt am Flughafen fest. In dem Fall können sich Passagiere in der EU auf Kosten der Airline verpflegen lassen bzw. selbst verpflegen. Doch es gibt Grenzen bei Kost und Logis.
So können alkoholische Getränke zwar erstattungsfähig sein, aber nicht alle: Für Kräuterschnaps muss die Airline nicht zahlen, urteilte das Amtsgericht Köln. Über diese Entscheidung berichtete nun das Rechtsportal «beck-aktuell».
Die Airline hatte es abgelehnt, die alkoholischen Getränke zu erstatten, die eine festsitzende Familie nach einem Flugausfall konsumiert hatte (wohlgemerkt, die Erwachsenen). Doch das Gericht sah das anders: Die Ausgaben für Bier, Radler und Wein, die in den zwei Tagen Warterei – so lange dauerte es bis zum Ersatzflug – konsumiert wurden, seien zu erstatten.
Die Passagiere müssen hydriert bleiben
Grund: Warum müssen Airlines nach EU-Recht Essen und Getränke bei längeren Wartezeiten bereitstellen bzw. sie erstatten, wenn sich die Fluggäste selbst kümmern müssen? Unter anderem, damit die Flüssigkeitszufuhr bei den Passagieren sichergestellt ist, wie das Amtsgericht betonte.
Dabei machte das Gericht aber auch einen Unterschied: Drei Wein, acht Bier und ein Radler (so die genaue Auflistung) an zwei Tagen sind so im Rahmen. Wenig Alkohol, kein übermäßiger Konsum: Das war nach Ansicht des Gerichts im Sinne der Flüssigkeitszufuhr noch zweckdienlich, auch weil sich die entwässernde Wirkung des Alkohols dann nicht bemerkbar mache.
Bei Hochprozentigem zog das Gericht aber die Grenze. Die geltend gemachten 14 Euro für Kräuterschnaps musste die Airline nicht bezahlen. Weder notwendig noch angemessen, bemerkte das Gericht zum Spirituosen-Konsum. (Az.: 164 C 1107/24)











