Pauschalreisen: Was bei mangelhaften Hotelzimmern gilt

| Tourismus Tourismus

 Es ist ein Klassiker unter den Urlaubsärgernissen: Das Hotelzimmer gefällt nicht. Doch wann darf man ein Neues verlangen? Und wann gibt es nach der Reise sogar Geld vom Veranstalter zurück? Der Reiserechtler Prof. Ernst Führich erklärt anhand verschiedener Gerichtsentscheidungen, was in solchen Fällen bei Pauschalreisen gilt.

Herr Führich, keine schöne Aussicht, eine durchgelegene Matratze oder Risse in den Badfliesen – an einem Hotelzimmer kann einen vieles stören: Was muss ich als Pauschalurlauber hinnehmen und was nicht?

Ernst Führich: Haben Sie eine Pauschalreise – zum Beispiel einen Flug mit Hotel bei einem Reiseveranstalter – gebucht, liegt nur dann ein Reisemangel vor, wenn das Zimmer vor Ort nicht dem Vertragsinhalt entspricht, also etwa der Beschreibung im Prospekt oder auf der Website. Wird dann nicht umgehend Abhilfe geschafft, können Sie den Reisepreis mindern, und zwar anteilig pro betroffenem Tag.

Einige Beispiele: Das Amtsgericht Hamburg gewährte Reisenden bei beschädigtem Bett und Nachtkästchen 5 Prozent Minderung, das Amtsgericht Düsseldorf bei einem Bad ohne Licht und Föhn ebenfalls 5 Prozent. Das Landgericht Frankfurt am Main sprach in einem Fall bei defekter Balkontüre, Matratze und Schranktüre 17 Prozent zu.

Allgemein kann man sagen: Zimmereinrichtungen müssen stets funktionieren und gereinigt sein, Warmwasser ist Standard. Geringe Strom- und Wasserausfälle sind aber als Unannehmlichkeiten hinzunehmen. Bei starken Störungen wurden von Gerichten aber auch schon Minderungen von 5 bis 50 Prozent zugesprochen.

Der Veranstalter muss auch für die Heizung einstehen, wobei diese im Süden grundsätzlich nicht Standard ist. Für Kälteperioden muss jedoch Vorsorge getroffen werden, die Mindesttemperatur im Zimmer beträgt 20 Grad. Eine zugesagte Klimaanlage muss nicht nur existieren, sondern auch funktionieren. Ein kurzer Ausfall und Geräusche sind aber hinzunehmen, wenn Schlafen noch möglich ist.

Was ist, wenn man in einem anderen Zimmer als dem gebuchten untergebracht wurde – und etwa der versprochene Balkon mit Meerblick fehlt?

Führich: Hier ist wichtig: Meerblick und Balkon müssen als Sonderwunsch in der Reisebestätigung aufgeführt sein, ein Prospektfoto allein genügt hier nicht. Wenn beides vonseiten des Veranstalters zugesichert wurde, haben die Gerichte in solchen Fällen eine Minderung zwischen 5 und 10 Prozent des Tagespreises gewährt.

Das ist aber nur ein Beispiel: Wird man in einem anderen Zimmer als dem gebuchten untergebracht, kann die Minderung auch viel höher ausfallen. So wurden in einem Fall die schnarchende Oma und zwei Kinder nicht wie gebucht in einem Appartement auf einem Atoll, sondern im Doppelzimmer der Eltern mit Einzelbetten und Couch unterbracht: Das gab 30 Prozent Minderung.

Eine fehlende räumliche Trennung, wenn eigentlich separate Schlafzimmer gebucht wurden, führte in einem anderen Gerichtsentscheid zu einer Minderung um 15 Prozent des gesamten Reisepreises.

Manchmal kommt es auch vor, dass man vor Ort in ein anderes Hotel umgebucht wird – was gilt dann?

Führich: Selbst wenn es nach Standard und Lage eine gleichwertige Ersatzunterkunft ist, liegt ein Reisemangel vor. Der Bundesgerichtshof bestätigte in einem Urteil, dass dann eine Minderung von 10 bis 25 Prozent zu gewähren ist, da die zugesicherte Unterkunft nicht eingehalten wird.

ZUR PERSON: Prof. Ernst Führich ist Mitgründer der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht. Der Jurist hatte von 1986 bis 2013 den Lehrstuhl für Wirtschaftsprivatrecht, Arbeitsrecht und Reiserecht an der Hochschule Kempten inne. Führich pflegt die Kemptener Reisemängeltabelle, die online kostenfrei abrufbar ist und anhand konkreter Urteile Orientierung gibt, was Reisenden bei bestimmten Urlaubsmängeln an Entschädigung zustehen könnte. (dpa)


Zurück

Vielleicht auch interessant

Hilton hat seinen Trends Report 2027 veröffentlicht. Die Untersuchung beschreibt, wie sich das Reiseverhalten deutscher Urlauber im kommenden Jahr verändern könnte. Im Mittelpunkt stehen Flexibilität, Erholung, persönliche Entwicklung und Vertrauen.

Dass München für Deutschland ins Rennen um Olympische und Paralympische Spiele geht, hat im Freistaat eine Welle der Euphorie ausgelöst. Auch das Gastgewerbe begrüßte die Entscheidung als starkes Signal für die Landeshauptstadt und den Freistaat.

Die Deutschen planen für diesen Herbst weniger Urlaubsreisen als vor einem Jahr. Das zeigen die aktuellen Ergebnisse des Urlaubsplanungsindex des Deutschen Instituts für Tourismusforschung in Kooperation mit dem Deutschen Tourismusverband.

Royal Caribbean Group hat eine Vereinbarung über eine 50-prozentige Beteiligung an Sandals und Beaches Resorts unterzeichnet. Der Abschluss der rund drei Milliarden US-Dollar teuren Transaktion wird für Anfang 2027 erwartet.

Das im Mai eröffnete temporäre Erlebnis-Dorf des Erdbeer-Unternehmens Karls in Wernigerode im Harz soll 2027 in die Verlängerung gehen. Zunächst wird es aber nach den Herbstferien Anfang November schließen.

Lonely Planet zählt Dessau zu seinen Reisezielen für 2027. Autor Anthony Ham stellt das Bauhaus und dessen Einfluss auf die Alltagsarchitektur in den Mittelpunkt.

Die Aktien mehrerer Reiseplattformen haben nach dem Start von Metas KI-Assistent Muse nachgegeben. Analysten befassen sich mit möglichen Folgen für das Geschäft mit Reisebuchungen.

Eine aktuelle Studie der Deutschen Zentrale für Tourismus bestätigt die Bedeutung der Vereinigten Staaten als wichtigsten Überseemarkt für den deutschen Tourismus. Trotz gestiegener Kostensensibilität bleiben die Ankünfte stabil auf dem Niveau des Vorjahres.

Die Ferienparkkette Center Parcs prüft die Errichtung eines großen Ferienparks im Lausitzer Seenland. Das Projekt auf Brandenburger Seite solle zwischen Sedlitzer See und Partwitzer See auf rund 90 Hektar Fläche 500 bis 700 Ferienhäuser umfassen.

Tui spürt weiterhin die Folgen des Iran-Kriegs, viele Menschen buchen ihren Urlaub zudem später. Doch es gibt auch Lichtblicke. Was erwartet Europas größter Reisekonzern für die Wintersaison?