Braucht es für das Urlaubsland ein Visum? Darauf müssen Reisebüros ihre Kunden bei Pauschalreisebuchungen deutlich hinweisen – auch dazu, wie lange es ungefähr dauert, das Visum zu erhalten.
Macht es das nicht und platzt deshalb am Ende der gebuchte Urlaub, muss einem das Reisebüro unter Umständen den Reisepreis zurückzahlen. Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Köln, über die nun die Fachzeitschrift «Reiserecht aktuell» berichtet.
In dem Prozess hatte ein Mann gegen ein Reisebüro geklagt: Er hatte für sich und seine Familie kurzfristig eine Pauschalreise gebucht – der Abflug sollte zwei Tage später sein. Am Flughafen aber endete der Trip, ehe er richtig begonnen hatte: Wegen fehlender Visa nahm die Airline die Familie nicht mit.
Der Mann sagte, vom Reisebüro nicht über die Visumspflicht informiert worden zu sein, das Reisebüro widersprach.
Visa-Antrag wäre wohl ohnehin zu kurzfristig gewesen
Das Gericht gab dem Mann recht. Zum einen bestanden nach der Zeugenbefragung Zweifel, ob die Mitarbeiter im Reisebüro den Kunden tatsächlich umfassend aufgeklärt haben. Zum anderen wäre die Zeit wohl ohnehin zu knapp gewesen: Die Bearbeitungszeit für diese Ländervisa betrug demnach im Schnitt zwei bis drei Tage. Damit war unsicher, ob die Familie die Dokumente überhaupt noch rechtzeitig bekommen hätte.
Über all das hätte das Reisebüro im Rahmen der sogenannten Informationspflicht aufklären müssen. «Die ungefähren Fristen», um ein Visum zu erhalten, müssten dabei auch erwähnt werden, heißt es in dem Urteil. Dabei sei vom Normalfall auszugehen und nicht von der kürzestmöglichen Frist.
Das Reisebüro musste wegen der fehlerhaften Beratung den Reisepreis in Höhe von gut 5.100 Euro zurückzahlen, entschied das Gericht. (Az.: 17 O 139/23)













