Es ist eine Entwicklung, die in Europa um sich greifen könnte: Reisende, die nicht geimpft sind, dürfen bestimmte Angebote vor Ort nicht mehr nutzen. Es sei denn, sie weisen einen tagesaktuellen, womöglich kostenpflichtigen Negativtest vor.
So beschloss Griechenland, dass in geschlossenen Räumen von Kinos, Theatern und Gastronomie künftig nur noch Geimpfte Platz nehmen dürfen. Und in Frankreich ist der Eintritt zu Kulturstätten ab 21. Juli nicht mehr ohne Nachweis möglich. Ab August wird der Zugang zu Fernzügen, Reisebussen, Restaurants und Cafés ohne den sogenannten Gesundheitspass verwehrt. Dann wird also ein negativer Corona-Test, ein Impfnachweis oder ein Genesungsnachweis nötig. Ist der Veranstalter in der Pflicht?
Nun fragen sich manche: Bekomme ich als Pauschalurlauber in diesem Fall einen Teil meines gezahlten Geldes zurück? Kann ich die Testkosten dem Veranstalter in Rechnung stellen?
Der Reiserechtsexperte Paul Degott aus Hannover macht Urlauberinnen und Urlaubern in dieser Frage wenig Hoffnung. «Ich bin der Auffassung, dass solche Regeln hinzunehmen sind», sagt Degott. «Das fällt unter das allgemeine Lebensrisiko während einer Pandemie.»
Auch wenn es zu dieser konkreten Frage noch keine Gerichtsurteile gibt, so doch zu vergleichbaren Fällen aus der ersten oder zweiten Corona-Welle. Etwa zur Maskenpflicht am Urlaubsort. Hier lautete das Urteil meist: Der Veranstalter trägt nicht die Verantwortung für behördlich angeordnete Schutzmaßnahmen.
«Der Reiseveranstalter ist nur dazu verpflichtet, den Reisevertrag zu erfüllen», sagt Degott. Der umfasst in den meisten Fällen nur den Transport, die Hotelunterbringung und die dortige Verpflegung. Ein Preisminderungsanspruch ergebe sich also nicht.