Haftet eine Reiseabbruchversicherung bei Naturkatastrophen, bedeutet das nicht zwingend, dass Pandemiefolgen auch abgedeckt sind. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts München, auf das der Deutsche Anwaltverein hinweist (Az.: 275 C 23753/20).
Die Versicherung hatte es abgelehnt, bei der coronabedingten Annullierung eines gebuchten Fluges für die Kosten des Ersatzfluges aufzukommen, da sie laut den Versicherungsbedingungen nur für Naturkatastrophen hafte.
Zurecht, entschied das Gericht: Die Corona-Pandemie sei keine Naturkatastrophe im herkömmlichen Sinne - so fehle es ihr etwa an der «typischen unmittelbaren physischen Auswirkung» solcher Katastrophen, wie sie etwa Erdbeben, Lawinen oder Wirbelstürme haben.
Staatliche Schutzmaßnahmen bestimmen Auswirkungen
Bei der Corona-Pandemie sind für die Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere das öffentliche Leben, in erster Linie die staatlichen Schutzmaßnahmen ausschlaggebend, die sich auch noch von Land zu Land unterscheiden. Kennzeichnend für eine Naturkatastrophe sei aber, dass sie an jedem Ort die gleichen Auswirkungen hätte, so das Gericht.
Im konkreten Fall hatte ein Mann geklagt. Für eine Reise nach Sri Lanka schloss er eine Reiserücktrittsversicherung ab, die auch eine Reiseabbruchversicherung enthielt. Nach den Versicherungsbedingungen galt deren Versicherungsschutz für Mehrkosten einer nicht planmäßigen Rückreise, wenn am Urlaubsort eine Naturkatastrophe herrscht.
Keine Naturkatastrophe
Die Fluggesellschaft strich aufgrund von coronabedingten Reisebeschränkungen den Rückflug. Daraufhin buchte der Kläger für sich und seinen Begleiter Rückflüge nach Europa in Höhe von gut 3600 Euro und stellte das der Versicherung in Rechnung. Sein Argument: Corona sei eine Naturkatastrophe.
Der Versicherer verweigerte aber die Zahlung - eine Pandemie sei in dem Vertrag nicht aufgezählt. Und um eine Naturkatastrophe handle es sich hier nicht. Das Gericht sah das genauso. (dpa)