Der Limousinenservice "Uber Black" darf nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) keine taxiähnlichen Fahrten anbieten. Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Vermittlung von Mietwagen über die App „Uber Black“ unzulässig ist.
Der mittlerweile in Deutschland eingestellte Dienst Uber Black der in den Niederlanden ansässigen Uber B.V. bot einen Limousinenservice an, bei dem Mittels App die Fahrgäste einen hochklassigen Mietwagen samt Fahrer bestellen konnte. Uber vermittelte den Fahrauftrag an eine Mietwagenfirma und wickelte den Zahlungsverkehr für das jeweilige Unternehmen selbst ab.
Nach dem Personenbeförderungsgesetz dürfen in Deutschland mit Mietwagen nur Fahraufträge ausgeführt werden, die zuvor am Betriebssitz des Unternehmens eingegangen sind. Dagegen können Fahrgäste den Fahrern von Taxen unmittelbar Fahraufträge erteilen. Die Bedingung, dass Fahraufträge für Mietwagen zunächst am Betriebssitz des Unternehmers eingehen müssen, ist demnach nicht erfüllt, wenn der Fahrer den Fahrauftrag unmittelbar erhält, auch wenn das Unternehmen, das den Mietwagen betreibt, zugleich unterrichtet wird.
In dieser Auslegung ist sie die Vorschrift gegenüber den Mietwagenunternehmen und der Beklagten eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Berufsausübungsregelung. Sie ist zum Schutz des Taxiverkehrs gerechtfertigt, für den - anders als für Mietwagenunternehmen - feste Beförderungstarife gelten und ein Kontrahierungszwang besteht. Was so viel bedeutet wie: Uber Black bleibt in Deutschland verboten.