Weil ein Ehepaar nach Ansicht eines Gerichts seine Bahnfahrt zum Münchner Flughafen zu knapp kalkuliert hat, hat es keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Ersatzflug. Dass im deutschen Schienenverkehr Verspätungen und betriebliche Störungen vorkommen könnten, sei eine allgemein bekannte Tatsache, die bei der Auswahl der Zugverbindung zwingend zu berücksichtigen sei, urteilte das Amtsgericht München und wies damit die Klage ab. Der Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Das Paar aus dem südlichen Oberbayern hatte seinen Flug ins ägyptische Hurghada nach Angaben des Gerichts verpasst, weil dessen Zug im September 2025 wegen Personen im Gleis mehr als eine Stunde zwischen Tutzing und Pasing stand. Als die beiden Reisenden am Flughafen ankamen, war der Gepäckschalter bereits geschlossen. Diese buchten für den Abend auf eigene Kosten einen Flug für 567 Euro nach Hurghada und fuhren nach der Ankunft mit einem Taxi ins Hotel.













