Dackel frisst Gift im Restaurant: Gericht erlaubt deutliche Kritik

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Ein Restaurantgast darf in den sozialen Medien von einem Vorfall berichten, bei dem der eigene Hund im Gastraum Gift gefressen hat. Er darf dies auch als massives Sicherheits- und Hygieneversagen bezeichnen; dabei handelt es sich um zulässige Meinungsäußerungen. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor (AZ: 16 W 22/26), über die das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins «Anwaltauskunft.de» berichtet.

In dem Fall hatte eine Frau im Frühjahr 2026 als Stammgast ein Restaurant im Rhein-Main-Gebiet besucht - samt ihrem Dackel. Während des Aufenthalts befand sich der Hund unter einer Sitzbank im Gastraum. Dort gelangte das Tier an giftigen Mäuseköder, der in einer zur Schädlingsbekämpfung aufgestellten Köderstation lag, und fraß davon. Weshalb der Köder für den Hund zugänglich war, konnte nicht geklärt werden. Der Dackel musste in einer Tierklinik behandelt werden.

Schockierendes Erlebnis? - Welche Äußerungen sind erlaubt?

Noch am selben Tag beschrieb sie den Vorfall auf ihrem privaten Instagram-Account, auf einem gesonderten Account für ihren Dackel sowie auf einer Online-Bewertungsplattform. Darin sprach sie unter anderem von schockierenden Erlebnissen, starkem Rattengift sowie von einem massiven Sicherheits- und Hygieneversagen. Der Restaurantbetreiber verlangte daraufhin gerichtlich die Unterlassung dieser Äußerungen, wurde mit dieser Beschwerde aber vom Oberlandesgericht abgewiesen.

In der Begründung für ihre Entscheidung führten die Richter aus, dass die Äußerungen der Frau auch bei emotionalen und überspitzten Formulierungen vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt seien. Durch die Beiträge entstehe beim «durchschnittlichen Leser» nicht der Eindruck, dass im Lokal dauerhafte oder strukturelle Mängel herrschten, sondern es werde ein konkreter Einzelfall geschildert.

Auslegung als massives Versagen des Restaurants ist rechtens

Die Bewertung als massives Versagen sei zulässig, da es der Halterin nicht zuzumuten gewesen sei, vor Ort die genauen Ursachen zu ermitteln. Allein die Möglichkeit, dass ein Hund im Gastraum an Gift gelangen konnte, rechtfertige eine solche Einordnung.

Auch die Bezeichnung als Rattengift stelle keine rechtswidrige Tatsachenbehauptung dar, da sich Rattengift und Mäuseköder im Wesentlichen nur durch Zielsetzung und Dosierung unterscheiden. Zudem verstehe der Leserkreis die Aussage, der Dackel hätte ohne schnelles Handeln den Abend nicht überlebt, als subjektive Befürchtung der Halterin und nicht als ärztliche Diagnose.


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