Nicht nur Gastronomen und Hoteliers bringt das Mehrwertsteuer-Wirrwarr in Deutschland ins Grübeln. Auch Künstler, die auch im Gastgewerbe sind arbeiten sind betroffen. So hat jetzt das Finanzgericht Münster entschieden, dass Umsätze eines Zauberkünstlers dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Tritt die gleiche Person jedoch als Nikolaus, auf gilt der volle Satz.
Die Umsätze eines Zauberkünstlers unterliegen dem ermäßigten Steuersatz - und nicht dem Regelsteuersatz. Das hat das Finanzgericht Münster (NRW) entschieden und damit der Klage eines Zauberers statt gegeben, wie die Justizbehörde am Montag mitteilte. Der Regelsteuersatz gilt dem Urteil zufolge aber für eine andere Tätigkeit des Mannes: Seine Einsätze als Nikolaus.